Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 der Kommission vom 29. Mai 1986 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor
Amtsblatt Nr. L 145 vom 30/05/1986 S. 0041 - 0041
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1662/86 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1986 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 (2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: Die gegenwärtige Produktionsquotenregelung läuft am 30. Juni 1986 aus. Die neue Quotenregelung ab 1. Juli 1986 wurde erst am 2. April 1986 mit der Verordnung (EWG) Nr. 934/86 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 können die Mitgliedstaaten die A- und B-Quoten der auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker- oder Isoglukosehersteller um bis zu 10 % ihrer A- oder B-Quote kürzen und die gekürzten Mengen gemäß Absatz 3 desselben Artikels einem oder mehreren anderen solchen Herstellern ihres Gebiets zuteilen. Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (3) teilen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu. Um es den Mitgliedstaaten unter diesen Bedingungen zu erlauben, für das Wirtschaftsjahr 1986/87 von der Möglichkeit des genannten Artikels 25 Absatz 2 Gebrauch zu machen, ist als Übergangsmaßnahme der 1. Juli 1986 als Termin für die Zuteilung geänderter Quoten festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für das Wirtschaftsjahr 1986/87, so teilt er abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 die geänderten Quoten bis zum 1. Juli 1986 zu. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. August 1986 die nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen mit. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaten in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3.