31986R1606

Verordnung (EWG) Nr. 1606/86 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Birnensaft der Tarifstelle ex 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Österreich

Amtsblatt Nr. L 142 vom 28/05/1986 S. 0001 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1606/86 DES RATES

vom 26. Mai 1986

zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Birnensaft der Tarifstelle ex 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Österreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich wurde am 22. Juli 1972 ein Abkommen geschlossen. Aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zu der Gemeinschaft soll demnächst ein Zusatzprotokoll unterzeichnet werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 774/86 (1) die für den Handel von landwirtschaftlichen Waren insbesondere mit Österreich geltende Regelung festgelegt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 774/86 sieht die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 2 000 Hektolitern zu ermässigten Zollsätzen für konzentrierten Birnensaft mit Ursprung in Österreich ab 1. März 1986 vor. Das betreffende Zollkontingent muß daher für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986 eröffnet werden. In Ermangelung einer »Pro-rata-temporis"-Klausel ist es angebracht, die vorgesehene jährliche Kontingentsmenge für den betreffenden Zeitraum zu eröffnen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um ein Zollkontingent zur Deckung eines nicht hinreichend genau bestimmbaren Bedarfs handelt, erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, unter noch festzulegenden Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem Kontingent vorzunehmen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bis 31. Dezember 1986 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Birnensaft, konzentriert, der Tarifstelle ex 20.07 A II mit Ursprung in Österreich in Höhe von 30 % ausgesetzt, unbeschadet der gegebenenfalls üblicherweise anwendbaren Abschöpfung im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 2 000 Hektolitern.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechnet werden.

Das Protokoll über die Begriffsbestimmungen für »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich ist anwendbar.

(2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

(3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 3

Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 113.