31986R1570

Verordnung (EWG) Nr. 1570/86 der Kommission vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 576/86 zur Festsetzung der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide und Reis sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge

Amtsblatt Nr. L 137 vom 24/05/1986 S. 0007 - 0007


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1570/86 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 576/86 zur Festsetzung der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide und Reis sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide aufgrund des Beitritts Spaniens (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 468/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Reis aufgrund des Beitritts Spaniens (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 576/86 der Kommission (3) ist für Stärke von Reis ein Beitrittsausgleichsbetrag vorgesehen. Der vorgesehene Betrag berücksichtigt nicht die Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis zur Herstellung von Stärke. Der für Stärke von Reis vorgesehene Beitrittsausgleichsbetrag ist zu verringern, in dem man den Betrag der Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis zur Herstellung von Stärke abzieht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang C letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 576/86 wird der Beitrittsausgleichsbetrag von »44,78" für Stärke von Reis der Tarifstelle 11.08 A II durch den Betrag von »8,44" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 12.