31986R1418

Verordnung (EWG) Nr. 1418/86 des Rates vom 6. Mai 1986 über die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter portugiesischer Flagge, die Weißen Thun in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens fangen dürfen

Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/1986 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0109


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1418/86 DES RATES

vom 6. Mai 1986

über die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter portugiesischer Flagge, die Weissen Thun in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens fangen dürfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbeosndere auf Artikel 165 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 165 Absatz 6 der Beitrittsakte obliegt es dem Rat, die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter portugiesischer Flagge festzusetzen, die zum Fang von Weissem Thun als Haupttätigkeit in den unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens stehenden und in den Regelungsbereich des ICES und der Mittelostatlantischen Fischereikommission (COPACE) fallenden Gewässern berechtigt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter portugiesischer Flagge, die nach Maßgabe des Artikels 165 der Beitrittsakte Weissen Thun in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens fangen dürfen, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Veordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Dezember 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P.H. van ZEIL

ANHANG

PORTUGIESISCHE SCHIFFE IN SPANISCHEN GEWÄSSERN

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Art // Zone // Zugelassenes Fanggerät // Zugelassener Fangzeitraum // Gesamtzahl der zugelassenen Schiffe (Basisliste) // Gesamtzahl der zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigten Schiffe (periodische Liste) // // // // // // // Weisser Thun (Thunnus alalunga) // ICES VIII + IX + COPACE (kontinentale Küste) // Ziehleine // 1. Mai bis 31. Juli // - // 70 (1) // // // // // //

(1) Gesamtzahl der Standardschiffe. Als »Standardschiff" gilt ein Schiff von 150 BRT. Für Schiffe mit einer anderen Tonnage gelten folgende Umrechnungssätze:

1.2 // Tonnage (BRT) // Umrechnungssatz // - weniger als 20: // 0,10 // - mindestens 20 bis weniger als 40: // 0,20 // - mindestens 40 bis weniger als 80: // 0,40 // - mindestens 80 bis weniger als 100: // 0,60 // - mindestens 100 bis weniger als 125: // 0,80 // - mindestens 125 bis weniger als 150: // 0,90 // - mindestens 150 bis weniger als 200: // 1,00 // - mindestens 200 bis weniger als 300: // 1,50 // - mindestens 300: // 2,00