31986R1388

Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 des Rates vom 12. Mai 1986 über die Aussetzung der Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 127 vom 13/05/1986 S. 0001 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1388/86 DES RATES

vom 12. Mai 1986

über die Aussetzung der Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl und der Verbreitung radioaktiver Elemente in der Atmosphäre, deren Niederschlag in Europa festgestellt worden ist, haben bestimmte Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes Einfuhrverbots- oder Kontrollmaßnahmen gegenüber den Drittländern des verseuchten Gebiets getroffen.

Unbeschadet der einzelstaatlich bereits getroffenen Maßnahmen müssen gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden, um die Einheit des Marktes zu wahren und Verkehrsverlagerungen innerhalb der Gemeinschaft vorzubeugen.

Es ist daher angezeigt, vorübergehend die Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in durch radioaktiven Niederschlag kontaminierten Drittländern zu untersagen und dabei der Gefährlichkeit der Situation entsprechend der geographischen Lage dieser Länder Rechnung zu tragen.

Um den Erlaß der Durchführungsvorschriften sowie die Vornahme der erforderlichen Anpassungen zu erleichtern, ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.

Anhand der verfügbaren Informationen über den Zerfall der radioaktiven Elemente am Boden und im Wasser der betroffenen Drittländer wird die Notwendigkeit überprüft werden müssen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beizubehalten oder aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhren der in der Liste des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Jugoslawien werden ausgesetzt.

Artikel 2

Die Aussetzung der Einfuhren gemäß Artikel 1 gilt auch für die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz mit oder ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung vorgelegt wird.

Artikel 3

Unbeschadet der gegebenenfalls später erlassenen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere zur Anwendung von Artikel 4, berührt diese Verordnung nicht die Beibehaltung einzelstaatlicher Einfuhrverbote oder Einfuhraussetzungen, die in Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 (1), des Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 (2) und des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 (3) entweder hinsichtlich in dieser Verordnung nicht genannter Erzeugnisse oder in dieser Verordnung nicht genannter Drittländer verfügt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können insbesondere Ergänzungen der Liste im Anhang oder der Länderliste in Artikel 1 beziehungsweise Streichungen in diesen Listen sowie die Voraussetzungen regeln, denen die Einfuhren unterworfen werden können; sie werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (4) beziehungsweise der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen.

Hinsichtlich der keiner gemeinsamen Marktorganisation unterfallenden Erzeugnisse werden die vorstehend genannten Maßnahmen jeweils nach folgenden Verfahren getroffen:

- für den Tiersektor nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (5), wobei der mit dieser Verordnung geschaffene Verwaltungsausschuß zuständig ist;

- für den Pflanzensektor nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (1), wobei der mit dieser Verordnung geschaffene Verwaltungsausschuß zuständig ist;

- für den Fischereisektor nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (2), wobei der mit dieser Verordnung geschaffene Verwaltungsausschuß zuständig ist.

Artikel 5

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 1986.

Spätestens am 20. Mai 1986 erstattetet die Kommission dem Rat Bericht über die Entwicklung der Lage und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. F. van EEKELEN

(1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

ANHANG

Liste der Erzeugnisse gemäß Artikel 1

1.2 // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend // 01.01 // - Schafe und Ziegen, lebend // 01.04 // - Hausgefluegel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend // 01.05 // - Andere Tiere, lebend: Hauskaninchen und andere // 01.06 A 01.06 C // - Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (ausgenommen gemäß der Richtlinie 72/462/EWG) // ex Kapitel 2 // - Froschschenkel // ex 02.04 C I // - Süßwasserfische und Fischeier // 03.01 A // - Krebstiere und Weichtiere: // // - Süßwasserkrebse // ex 03.03 A III // - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken // 03.03 B III // - Milch und Milcherzeugnisse, frisch // 04.01 // - frisches Gemüse (einschließlich Kartoffeln) // 07 // - frisches Obst // 08