Verordnung (EWG) Nr. 1356/86 des Rates vom 28. April 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle ex 16.04 G II des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 118 vom 07/05/1986 S. 0005 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1356/86 DES RATES vom 28. April 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle ex 16.04 G II des Gemeinsamen Zolltarifs DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wurde am 14. Mai 1973 ein Abkommen geschlossen, zu welchem aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zur Gemeinschaft demnächst ein Zusatzprotokoll unterzeichnet wird. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 573/86 (1) die für den Handel von Fischereierzeugnissen mit Norwegen geltende Regelung festgelegt. Die Verordnung (EWG) Nr. 573/86 sieht die Eröffnung eines ermässigten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Norwegen, ab 1. März 1986 vor. Das Zollkontingent sollte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 eröffnet werden. In Ermangelung einer »pro rata temporis" -Klausel ist es angebracht, für den betreffenden Zeitraum die vorgesehene jährliche Kontingentsmenge zu eröffnen. Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmässiger Zugang zu dem Kontingent zu sichern. Ferner muß die ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner Ausschöpfung gewährleistet werden. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingent im Hinblick auf diese Grundsätze kann dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Norwegen und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist. Während der letzten zwei Jahre, für die Statistiken zur Verfügung stehen, haben sich die Einfuhren der Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt (in Tonnen): 1.2.3 // // // // // 1983 // 1984 // // // // Benelux // 10 // 0 // Dänemark // 31 // 41 // Deutschland // 27 // 15 // Spanien // 0 // 0 // Griechenland // 0 // 0 // Frankreich // 2 087 // 1 690 // Irland // 0 // 0 // Italien // 0 // 0 // Portugal // 0 // 0 // Vereinigtes Königreich // 795 // 500 // // // // // 2 950 // 2 246 // // // // // // Im Laufe der genannten zwei Jahren sind die in Frage stehenden Waren nur in einige Mitgliedstaaten eingeführt worden, während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine Einfuhren stattgefunden haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint es zweckmässig, einerseits die Zuteilung der ursprünglichen Quoten auf die einführenden Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu garantieren, wenn in diesen Einfuhren angekündigt worden sind. Bei dieser Aufteilungsmethode kann ausserdem eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergeben sich folgende Vomhundertsätze für eine erste Beteiligung an der Kontingentsmenge: Benelux 0,19 Dänemark 1,39 Deutschland 0,81 Frankreich 72,69 Vereinigtes Königreich 24,92 Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Waren Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftskontingents hoch, d. h. im vorliegenden Fall auf 80 v. H. der Kontingentsmenge, festzusetzen. Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist; diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine Reserve verhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Ist zu einem Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bis 31. Dezember 1986 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend bezeichnete Ware mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf die genannte Höhe ausgesetzt: 1.2.3.4 // // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarif // Warenbeschreibung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Zollsatz in % // // // // // 16.04 // Fische, zubereitet, oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz: // // // // G. andere: // // // // ex II. andere, mit Ausnahme von geräuchertem Köhler // 400 // 10 // // // // (2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik einen Zollsatz von 13,3 v. H. bzw. 27,5 v. H. an. (3) Das Protokoll über die Begriffsbestimmungen für »Erzeugnisse mit Ursprung in . . . ." oder »Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ist anwendbar. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt. (2) Eine erste Rate dieses Kontingents wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis 31. Dezember 1986 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen in Tonnen: Benelux 1 Dänemark 4 Deutschland 3 Frankreich 232 Vereinigtes Königreich 80 (3) Die zweite Rate des Kontingents in Höhe von 80 Tonnen bildet die Reserve. (4) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der betreffenden Waren in einen Mitgliedstaat an, der nicht an der ersten Aufteilung beteiligt ist, und beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent, so zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Reserve ausreicht. Artikel 3 (1) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder, bei Anwendung des Artikels 5, die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich, soweit die Reservenmenge ausreicht, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission. (2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden. Artikel 4 Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1986. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen am 15. November 1986 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve, der am 1. November 1986 20 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. November 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 1. November 1986 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve sobald ihr die Mitteilungen zugehen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 20. November 1986 über die Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 8 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1986. Im Namen des Rates Der Präsident H. RUDING (1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 110.