31986R1329

Verordnung (EWG) Nr. 1329/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 117 vom 06/05/1986 S. 0020 - 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1329/86 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1986

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Päferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 3 285 000 ECU. Am 5. Mai 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Saudi-Arabien den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Saudi-Arabien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 8. Mai 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Ware mit Ursprung in Saudi-Arabien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.01 D II (NIMEXE-Kennziffer 29.01-71) // Styrol // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.