31986R1326

Verordnung (EWG) Nr. 1326/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer

Amtsblatt Nr. L 117 vom 06/05/1986 S. 0016 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1326/86 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission (3) ist eine Regelung für den Verkauf von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer eingeführt worden. Nach Artikel 9 Absatz 2 muß der Zuschlagsempfänger einen Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrags sowie gegebenenfalls des Währungsausgleichsbetrags stellen.

Die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags ist selbst dann vorzusehen, wenn der Betrag gleich Null ist. Die Artikel 6 Absatz 1 und 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 sind entsprechend zu ändern.

Der Zuschlagsempfänger verfügt über eine Frist von drei Monaten ab dem Tag der Übernahme der Butter, um deren Preis zu zahlen. Es ist der Fall vorzusehen, daß die Butter übernommen wird, ohne daß der Zuschlagsempfänger schließlich den Preis zahlt, und folglich ist die Durchführung dieser Zahlung in die Zahl der in der genannten Verordnung aufgeführten Hauptforderungen aufzunehmen.

Der niederländische Text des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 enthält einen Irrtum. Folglich ist dieser Artikel zu berichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 765/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte »gegebenenfalls" gestrichen.

2. In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»(2) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis und nach demselben Verfahren werden die Sicherheiten festgesetzt, durch die die Erfuellung der Hauptforderungen bezueglich der Zahlung des Preises, der Ausfuhr der unveränderten oder verarbeiten Butter innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 und ihr Eintreffen in dem im Angebot genannten Bestimmungsland sichergestellt werden soll.

Werden die Verpflichtungen bezueglich der Zahlung des Preises und der Fristen gemäß Artikel 15 der Ausfuhr der Butter und ihres Eintreffens im Bestimmungsland nicht erfuellt, so verfällt die gesamte im ersten Unterabsatz genannte Sicherheit.

Sie ist gleich dem um 10 ECU je Tonne erhöhten, am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote geltenden Interventionspreis der Butter."

3. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte »gegebenenfalls" gestrichen.

4. In Artikel 12 Absatz 5 der niederländischen Fassung werden die Worte »produkt kan een" ersetzt durch die Worte »produkt möt een".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1986, S. 11.