Verordnung (EWG) Nr. 1324/86 der Kommission vom 5. Mai 1986 zur Verlängerung von für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen
Amtsblatt Nr. L 117 vom 06/05/1986 S. 0013 - 0013
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1324/86 DER KOMMISSION vom 5. Mai 1986 zur Verlängerung von für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/85 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 1. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2039/85 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wurde für die Zertifizierung von Hopfenzapfen eine Frist festgesetzt. Sie sieht jedoch vor, daß diese Frist bei Auftreten von Absatzschwierigkeiten für eine bestimmte Ernte um vier Monate verlängert werden kann. Dieser Zustand ist in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft für die Ernte 1985 eingetreten. Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen der Ernte 1985 bis 31. Juli 1986 zu verlängern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Ernte 1985 wird die Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen bis zum 31. Juli 1986 verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 32. (3) ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1985, S. 1.