Verordnung (EWG) Nr. 1185/86 der Kommission vom 21. April 1986 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986
Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1986 S. 0028 - 0029
***** // VERORDN (EWG) Nr. 1185/86 DER KOMMISSION vom 21. April 1986 zur Festsetzung der Hoechstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 476/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (3) sieht die Festsetzung der Mengen Öle und Fette, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen sind, die Hoechstgrenzen der jährlichen Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse sowie die Menge in Spanien geernteter Sonnenblumenkerne vor, die die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 erhalten können. Sie sind gemäß den Kriterien des Artikels 94 der Beitrittsakte auf nachstehender Höhe fortzusetzen. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (4) sieht die Festsetzung der Mengen Öle und Fette, die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigen sind, sowie die Hoechstgrenzen der jährlichen Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse vor. Es ist angezeigt, sie nach den Kriterien des Artikels 292 der Beitrittsakte auf nachstehender Höhe festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 werden die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 274 000 Tonnen Sonnenblumenöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, b) 105 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, davon 75 000 Tonnen Sojaöl, c) 42 000 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, d) 13 000 Tonnen Öle, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind. (2) Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 werden die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 42 000 Tonnen Sojaöl, b) 100 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86, c) 25 000 Tonnen andere Speiseöle und -fette. Artikel 2 (1) Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 werden die Hoechstgrenzen der Menge der Einfuhren nach Spanien auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 0 Tonnen Sonnenblumenöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, b) 0 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, c) 34 000 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, d) 13 000 Tonnen Öle und Fette, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind. (2) Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 werden die Hoechstgrenzen der Menge der Einfuhren nach Portugal auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 42 000 Tonnen Sojaöl, b) 100 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86, c) 25 000 Tonnen andere Speiseöle und -fette. Artikel 3 Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 wird die Menge in Spanien geernteter Sonnenblumenkerne, die für die Erzeugung von zur Ausfuhr bestimmtem Öl verarbeitet wird und die die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 erhalten kann, auf 83 000 Tonnen festgesetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47. (2) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 51. (3) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts. (4) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.