Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors
Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1986 S. 0023 - 0027
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1184/86 DER KOMMISSION vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 476/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 sieht die Erstellung einer vorläufigen Versorgungsbilanz für den portugiesischen Markt vor. Es ist angezeigt, für Sojaöl, andere fluessige Öle oder andere für den Verzehr bestimmte Öle jeweils eine gesonderte Bilanz zu erstellen. Für die Erstellung der einzelnen Bilanzen müssen die Saaten auf der Grundlage ihres Ölertrags berücksichtigt werden. Es ist die Möglichkeit einer vierteljährlichen Überprüfung der Bilanz vorzusehen. Infolgedessen ist für jede Ölkategorie die jährliche Hoechstmenge der Einfuhren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 nach Vierteljahren aufzuteilen. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 sieht vor, daß Portugal die Erteilung der Einfuhrbescheinigung aussetzt, wenn die Hoechstmenge erreicht ist, Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht die Möglichkeit vor, von dieser Aussetzung abzuweichen, wenn sich der Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet, eine entsprechende Menge von Erzeugnissen auszuführen. Es ist daher zwischen normalen Einfuhren und kompensierten Einfuhren zu unterscheiden. Es ist die Höhe der Sicherheitsleistungen festzusetzen, die der Wirtschaftsbeteiligte stellen muß, wenn er die Bescheinigungen für normale oder kompensierte Ein- oder Ausfuhren beantragt. Für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe von Erzeugnissen können die Anträge auf Einfuhren oder Ausfuhren die für das betreffende Vierteljahr festgesetzte Hoechstmenge überschreiten. Aus diesem Grund ist ein Verfahren vorzusehen, das es ermöglicht, jedem Antrag ohne Diskriminierung stattzugeben. Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 sieht die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für in Portugal geerntete und zur Gewinnung von Öl für die Ausfuhr verarbeitete Sonnenblumenkerne vor. Es ist daher das Verfahren für ihre Berechnung festzulegen. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 sieht die Möglichkeit einer Kontrolle der Verbraucherpreise vor. Unter den gegebenen Umständen erweist sich eine solche Kontrolle zur Zeit nicht als erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Bilanz Artikel 1 (1) Für jedes der folgenden Erzeugnisse oder Gruppe von Erzeugnissen wird jährlich nach den Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 eine vorläufige Bilanz erstellt: a) Sojaöl zum Verzehr; b) andere in Anhang I aufgeführte Öle zum Verzehr; c) andere Öle und Fette zum Verzehr. (2) Für jede Gruppe von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 wird die vorläufige Bilanz für das folgende Jahr vor dem 1. Dezember erstellt. Die erste Bilanz für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1986 wird jedoch vor dem 1. April 1986 erstellt. (3) Die Bilanz wird erforderlichenfalls vierteljährlich, d. h. zum ersten Mal vor dem 1. Juni 1986, überprüft. Bei dieser Gelegenheit wird berücksichtigt, welche Mengen vom 1. bis 31. März 1986 eingeführt worden sind. (4) Die endgültige Bilanz wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt. Artikel 2 (1) Für die Erstellung der Bilanz werden die Saaten auf der Grundlage ihres Ölgehalts berücksichtigt, der pauschal in Anhang II dieser Verordnung angegeben ist. Anhang II gilt auch für die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86. (2) So werden jährlich festgesetzt: - Für jedes Öl oder jede Gruppe von Ölen nach Artikel 1 die zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 bestimmt werden; - die Menge des jährlichen Einfuhrvolumens. TITEL II Einfuhren Artikel 3 (1) Für jedes Öl oder jede Gruppe von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird die jährlich zuzulassende Einfuhrhöchstmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 zum selben Zeitpunkt wie die Bilanz revidiert. Diese Hoechstmenge wird für die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen, deren Bilanz Überschüsse aufweist, auf Null festgesetzt. (2) Die Hoechstmenge gemäß Absatz 1 wird, ausgenommen für den ersten Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1986, nach Vierteljahren aufgeteilt. (3) Für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifnummer 12.02, die für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmt sind, gelten jedoch keine Hoechstmengen. Portugal trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt werden. Artikel 4 (1) Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrbescheinigung sind an die von den portugiesischen Behörden benannte Stelle zu richten. Sie enthalten Tarifnummer und Menge des einzuführenden Erzeugnisses sowie das Öl oder die Ölgruppe, auf die sie sich beziehen. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird anstelle des Öls oder der Ölgruppe ihre Bestimmung angegeben. Die Anträge sind mit der Verpflichtung verbunden, das Geschäft innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung vollständig abzuschließen, und zwar sowohl - die normalen Einfuhren wie - die kompensierten Einfuhren, bei denen der beantragten Einfuhr eine Kompensationsausfuhr folgt. (2) Sie sind mit einer Sicherheitsleistung verbunden, deren Höhe je einzuführende Tonne Öl oder Öläquivalent festgesetzt wird auf: - 30 Ecu für normale Einfuhren; - 150 Ecu für kompensierte Einfuhren. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird die Sicherheit auf 50 Ecu/Tonne Saaten festgesetzt. Bei den kompensierten Einfuhren kann Portugal jedoch diejenigen Wirtschaftsbeteiligten von der Sicherheitsleistung gemäß dem zweiten Gedankenstrich befreien, die zudem ausreichende Garantien für ihre Kreditwürdigkeit bieten und als kreditwürdig anerkannt sind. Bei der Anerkennung der Kreditwürdigkeit werden die Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft gleichbehandelt. (3) Ist das Geschäft, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mengen innerhalb der vorgeschriebenen Frist: - zu 95 % oder mehr abgewickelt, so gilt die Verpflichtung als erfuellt; - zu 45 % oder weniger abgewickelt, so gilt die Verpflichtung als nicht erfuellt und die Sicherheit bleibt einbehalten; - zwischen 45 bis 95 % abgewickelt, so gilt die Verpflichtung als teilweise erfuellt und die Sicherheit wird entsprechend dem Prozentsatz freigegeben, zu dem das Geschäft abgewickelt worden ist, und um fünf Punkte erhöht. Betrifft das Geschäft jedoch Erzeugnisse der Tarifstelle 12.01 B, so gelten statt 95 % 90 %, wobei die Sicherheit entsprechend freigegeben wird. Im Falle höherer Gewalt kann Portugal jedoch die Frist verlängern oder die Verpflichtung aufheben. Werden die Verpflichtungen von dem als kreditwürdig anerkannten Wirtschaftsbeteiligten nicht oder nur teilweise erfuellt, so muß dieser ungeachtet etwaiger Verwaltungssanktionen einen Betrag in Höhe der Sicherheit entrichten, die in Anwendung der obigen Unterabsätze einbehalten worden wäre. (4) Portugal erlässt die für die Durchführung der kompensierten Einfuhren gemäß Absatz 1 notwendigen weiteren Durchführungsbestimmungen. Artikel 5 (1) Für die normalen Einfuhren erteilt die zuständige Stelle die Bescheinigungen vom ersten Tag des zweiten Monats jedes Vierteljahres nach Maßgabe der eingegangenen Anträge bis zum 25. Tag des vorhergehenden Monats. Portugal muß die obigen Fristen jedoch im April 1986 verkürzen. (2) Überschreitet die Gesamtheit der eingereichten Anträge die für das fragliche Vierteljahr festgesetzte Menge, so wird jedem Antrag im Umfang eines einheitlichen Hoechstbetrags stattgegeben, der so festgesetzt wird, daß nur 50 % der Gesamtmenge zugeteilt werden, wobei die 50 verbleibenden Prozent anteilmässig auf die beantragten und noch nicht genehmigten Mengen aufgeteilt werden. Für die im April 1986 eingereichten Anträge gilt als Grenze die Menge, die für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1986 festgesetzt worden ist. (3) Wird mit den Anträgen insgesamt nicht die festgesetzte Hoechstmenge erreicht, so wird allen Anträgen stattgegeben. Ebenso wird den nach der Frist gemäß Absatz 1 eingereichten Anträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs bis zur Ausschöpfung der Hoechstmenge stattgegeben. Wird die Hoechstmenge im Laufe eines Vierteljahres nicht erreicht, so wird die nicht zugeteilte Menge auf das folgende Vierteljahr übertragen. (4) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen wird auf drei Monate festgesetzt. Zur Vermeidung spekulativer Geschäfte kann diese Dauer jedoch unter ausserordentlichen Umständen und in Einzelfällen bis auf einen Monat gekürzt werden. Portugal unterrichtet die Kommission umgehend hiervon. (5) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die beantragte Menge ausgestellt, so wird die Sicherheit entsprechend angepasst. Artikel 6 (1) Bei den kompensierten Einfuhren erteilt die zuständige Stelle die Bescheinigungen nach Maßgabe des Eingangs der Anträge, vorausgesetzt, - daß das Erzeugnis, auf das sich die Ausfuhrverpflichtung bezieht und das Gegenstand des Einfuhrantrags ist, derselben Gruppe angehört, für das die Hoechstmenge nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 festgesetzt worden ist; - daß die ein- und auszuführenden Erzeugnismengen, die auf der Grundlage des Ölgehalts gemäß Anhang II zu dieser Verordnung bemessen werden, gleichwertig sind. (2) Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf sechs Monate festgesetzt. TITEL III Ausfuhren Artikel 7 (1) Die Anträge auf Ausfuhrbescheinigungen sind an die zuständige Stelle zu richten. Sie gehen mit der Verpflichtung einher, während der Geltungsdauer der Bescheinigung die Menge auszuführen, die im Antrag angegeben ist. (2) Die Anträge sind mit einer Sicherheitsleistung verbunden, deren Höhe je auszuführende Tonne Öl oder Öläquivalent 1 Ecu beträgt. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nach den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 gelten sinngemäß. Artikel 8 Wird beschlossen, Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 476/86 anzuwenden, so werden gleichzeitig die Bedingungen für die Erteilung der Bescheinigungen für die Ausfuhr festgesetzt. Artikel 9 Für die Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 4 und 7 gelten, unbeschadet der darin vorgesehenen besonderen Bestimmungen, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1). Im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung besteht die wesentliche Forderung darin, daß die vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrgeschäfte fristgerecht abgewickelt werden. TITEL IV Begleitmaßnahmen Artikel 10 (1) Die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 476/86 wird von der Kommission festgesetzt. Sie entspricht der Beihilfe gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission (2) für in Portugal erzeugte und in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitete Saaten, die um den Betrag der Zölle vermindert wird, die Portugal bei der Einfuhr der ihnen entsprechenden Menge Ölkuchen aus Drittländern erhebt. (2) Die Beihilfe wird auf Antrag nach den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 gewährt, wobei zu den dort in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zahlungsbedingungen für die Beihilfe noch die Feststellung der Ausfuhr der den jeweiligen Saaten entsprechenden Menge Öl gemäß Anhang II dieser Verordnung hinzukommt. Artikel 11 Portugal teilt der Kommission folgendes mit: 1. Innerhalb von 30 Tagen für den jeweiligen Vormonat nach Erzeugnis und Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 1 und nach Bescheinigungskategorie die Öläquivalentmengen, a) für die Bescheinigungen beantragt wurden, sowie die Anzahl der Anträge, b) für die Bescheinigungen erteilt wurden, sowie die Anzahl der Anträge; 2. monatlich für den jeweiligen Vormonat nach Erzeugnis oder Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 1 die Mengen Öläquivalent, a) die tatsächlich eingeführt wurden, b) die tatsächlich ausgeführt wurden; 3. innerhalb von 30 Tagen für das vorangegangene Vierteljahr und ab 1. Juli 1986 nach Erzeugnis und Bescheinigungskategorie die Mengen Öläquivalent, für die die Sicherheit einbehalten wurde; 4. unverzueglich die Stelle gemäß den Artikeln 4 und 7; 5. die Bedingungen für die Anerkennung der Kreditwürdigkeit der Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 sowie etwaige Ablehnungen; 6. unverzueglich die weiteren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 4. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1986, ausgenommen die Artikel 1 und 2, die ab 1. März 1986 gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 51. (1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (2) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1. ANHANG I In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Öle Sonnenblumenöl Baumwollöl Erdnussöl Safloröl Raps-, Rübsen- und Senföl Sesamöl Traubenkernöl Maisöl (Maiskeimöl) ANHANG II A 1.2 // // // Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre nicht entfetteten Mehle // Ölertrag in % // // // Sonnenblumenkerne // 40 // Rapssaaten // 39 // Sojabohnen // 17,5 // Erdnüsse, geschält // 45 // Saflorsamen // 35 // Baumwollsaaten // 15 // Kopra // 64 // Palmkerne // 46 // Leinsamen // 37 // Rizinussamen // 45 // Traubenkerne // 14 // // Im Bedarfsfall werden die Ölerträge anderer Ölsaaten und ölhaltigen Früchte oder ihrer nicht entfetteten Mehle von Portugal festgesetzt. Diese Erträge müssen für die in den Ölmühlen der Gemeinschaft erzielten Erträge repräsentativ sein. B 1.2 // // // Erzeugnis // Ölgehalt in % // // // ex 15.13 Margarine // 82 // //