31986R1073

Verordnung (EWG) Nr. 1073/86 der Kommission vom 14. April 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Tonträger und andere Aufzeichnungsträger, für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren der Tarifnummer 92.12 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 099 vom 15/04/1986 S. 0011 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1073/86 DER KOMMISSION

vom 14. April 1986

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Tonträger und andere Aufzeichnungsträger, für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren der Tarifnummer 92.12 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Tonträger und andere Auszeichnungsträger, für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, der Tarifnummer 92.12 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 5 475 000 ECU. Am 9. April 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Südkorea den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Südkorea wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 18. April 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Südkorea in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 92.12 (NIMEXE- Kennziffern 92.12 - alle Nummern) // Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung: Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.