Verordnung (EWG) Nr. 1008/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung von Einzelheiten zur Regelung der Produktionserstattungen für Kartoffelstärke
Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1986 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1008/86 DES RATES vom 25. März 1986 zur Festlegung von Einzelheiten zur Regelung der Produktionserstattungen für Kartoffelstärke DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1006/86 (2), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen der besonderen Lage des Kartoffelstärkesektors wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 die Möglichkeit vorgesehen, alle notwendigen Maßnahmen in diesem Sektor zu treffen. Da keine gemeinsame Marktorganisation für Kartoffeln besteht, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, den der Stärkehersteller dem Kartoffelerzeuger bei Lieferung zu zahlen hat. Die besonderen Sachzwänge, insbesondere struktureller Art, der Kartoffelstärkeindustrie rechtfertigen eine Änderung zugunsten dieser Industrie. Dieser Ausgleich kann durch die Zahlung einer geeigneten Sonderprämie geleistet werden. Die Gewährung dieser Prämie an die Kartoffelstärkehersteller ist von der Zahlung des Mindestpreises an die Kartoffelerzeuger abhängig zu machen. Wegen der Beziehung, die zwischen den Erzeugerpreisen für die zur Herstellung von Getreide- und Kartoffelstärke verwendeten Grundstoffe besteht, sowie wegen der Austauschbarkeit dieser beiden Erzeugnisse sollten die Preise dieser Erzeugnisse in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander bleiben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Stärkehersteller zahlen den Kartoffelerzeugern für die zur Herstellung einer Tonne Stärke benötigte Kartoffelmenge einen Mindestpreis frei Fabrik, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgesetzt wird. (2) Der dem Kartoffelerzeuger gezahlte Mindestpreis wird anhand der dem Stärkehersteller gelieferten Menge Kartoffeln und ihres Stärkegehaltes zum Zeitpunkt der Lieferung bestimmt. Artikel 2 (1) Für die Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 zahlen die Mitgliedstaaten den Kartoffelstärkeherstellern eine Prämie von 18,70 ECU je Tonne hergestellte Kartoffelstärke. (2) Die Gewährung der in Absatz 1 genannten Prämie ist davon abhängig, daß der Stärkehersteller dem Kartoffelerzeuger den Mindestpreis gemäß Artikel 1 gezahlt hat. (3) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vor dem 1. April 1989 die ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 anwendbaren Maßnahmen. Artikel 3 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung sowie der Mindestpreis nach Artikel 1 Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/84 (4), wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. März 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57. (4) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 14.