31986R0856

Verordnung (EWG) Nr. 856/86 der Kommission vom 24. März 1986 zur Eröffnung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vorgesehenen Destillation von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1985/86

Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1986 S. 0027 - 0031


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 856/86 DER KOMMISSION

vom 24. März 1986

zur Eröffnung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vorgesehenen Destillation von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1985/86

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sieht in Artikel 15 Absatz 1 vor, daß in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Destillation gemäß Artikel 41 beschlossen wird, ab Inkrafttreten der genannten Maßnahme eine Stützungsdestillation eröffnet wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 855/86 der Kommission (3) wurde für das Wirtschaftsjahr 1985/86 die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 eröffnet. Es ist daher erforderlich, die Destillation gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zu eröffnen.

Damit diese Maßnahme wirksam zur Marktsanierung beiträgt, ist es erforderlich, die Destillation für sämtliche Tafelweine zu eröffnen. Die Mindestankaufspreise für zur Destillation gelieferten Wein werden jedoch in Prozent der Orientierungspreise der verschiedenen Tafelweinarten festgesetzt. Die Definition der Tafelweine muß daher ebenfalls in engem wirtschaftlichem Bezug zu jeder Tafelweinart erfolgen.

In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Definition von Rosé-Wein und zur grösseren Deutlichkeit muß präzisiert werden, daß Rosé-Tafelwein rotem Tafelwein gleichgestellt wird wegen des engen wirtschaftlichen Bezugs zwischen beiden.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Interventionsmaßnahmen nur den Erzeugern zugute kommen, die während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums den Verpflichtungen aus Artikel 39 sowie gegebenenfalls den Artikeln 40 und 41 der genannten Verordnung nachgekommen sind. Dieser Zeitraum ist daher festzulegen.

Im Hinblick auf die erhoffte Sanierung des Marktes durch Anwendung der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Destillationsmaßnahme während dieses Wirtschaftsjahres erscheint es angebracht, die Gesamtmenge Tafelwein, die im Rahmen der Stützungsdestillation destilliert werden darf, auf 2 Millionen Hektoliter zu begrenzen und die gesamte Tafelweinmenge, für welche jeder Erzeuger der Interventionsstelle einen oder mehrere Lieferverträge oder -meldungen zur Genehmigung vorlegen kann, auf einen angemessenen Prozentsatz der von ihm im Wirtschaftsjahr 1985/86 erzeugten Tafelweinmenge zu bgrenzen. Die erzeugte Tafelweinmenge, auf welche dieser Prozentsatz anzuwenden ist, ist diejenige, die aus der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2391/85 (5), sowie aus der in der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler ausser Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3203/80 (7), vorgesehenen Buchführung hervorgeht.

In bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung direkt von den Traubenerzeugern vorgenommen wird, kann die Festlegung der für die Destillation in Betracht kommenden Mengen im Verhältnis zur Anbaufläche erfolgen. Dieses Vorgehen ermöglicht eine gerechtere Verteilung des durch die Maßnahme erzielten Gewinns bei Gewährleistung der gleichen wirtschaftlichen Wirksamkeit.

Die Stützungsdestillation muß gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 (9), erfolgen. Ferner ist im Rahmen dieser Destillation an die Folgen einer Nichtabgabe der Meldung bzw. der Vorlage unvollständiger oder unrichtiger Meldungen zu erinnern.

Es ist zu präzisieren, daß die Lieferverträge und -meldungen unter anderem die erforderlichen Angaben zur Identifizierung des Weins, auf den sie sich beziehen, enthalten müssen.

Für die Abwicklung der Aktion sind bestimmte Fristen sowohl für die Erzeuger als auch für die Destilltionsbetriebe vorzusehen, um eine grösstmögliche Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten.

Der Preis des zu destillierenden Weins ermöglicht normalerweise keinen Absatz der durch die Destillation genommenen Erzeugnisse zu Marktbedingungen. Es muß daher eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Betrag unter Zugrundelegung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 vorgesehenen Kriterien bei gleichzeitiger Berücksichtigung der gegenwärtigen Preisunsicherheit auf dem Markt für Destillationserzeugnisse festgesetzt wird.

Die Gefahr, daß die Destillationserzeugnisse bestimmter Weine Störungen auf dem Markt für Branntwein aus Wein mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung verursachen, ist zu vermeiden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 vorzusehen, daß durch die direkte Destillation dieser Weine keine Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt unter 92 % vol gewonnen werden dürfen.

Der den Erzeugern garantierte Mindestpreis sollte diesen im allgemeinen innerhalb einer Zeitspanne ausgezahlt werden, die es ihnen ermöglicht, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn aus einem kommerziellen Verkauf vergleichbar ist. Unter diesen Umständen ist es unerläßlich, die Zahlung der für die betreffende Destillation anfallenden Beihilfen so frühzeitig wie möglich vorzunehmen, wobei die ordnungsgemässe Abwicklung der Destillationsvorgänge durch eine geeignete Kautionsregelung gewährleistet wird.

Bestimmte Weine, die zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Destillation geliefert werden, können zu Brennweinen verarbeitet werden. Die auf den Destillationsvorgang anwendbaren Bestimmungen müssen daher gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 angepasst werden.

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Erzeuger, wenn es sich als notwendig erweist, die in den Lieferverträgen und den Meldungen angegebenen Mengen zu destillierenden Weins zu verringern, ist vorzusehen, daß die Destillationsmaßnahmen erst beginnen, wenn sämtliche Verträge und Meldungen den Interventionsstellen vorgelegt wurden und die angebotenen Gesamtmengen bekannt sind.

Die Interventionsstellen und die Kommission müssen vom Ablauf der Destillationsmaßnahmen unterrichtet werden; insbesondere müssen ihnen die Mengen destillierten Weins und die Mengen der gewonnenen Erzeugnisse bekannt sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird eine Destillation gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für alle Tafelweine bis zu einer Hoechstmenge von 2 Millionen Hektoliter eröffnet.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können den Erzeugern, für die im Wirtschaftsjahr 1984/85 die in Artikel 39, 40 oder 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Verpflichtungen gelten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur dann zugute kommen, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie ihren Verpflichtungen während der Bezugszeiträume gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2461/84 der Kommission (1), Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2462/84 der Kommission (2) und gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 147/85 der Kommission (3) nachgekommen sind.

Artikel 2

Die in Artikel 4 Abstz 1 bzw. in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Verträge und Meldungen werden der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 21. April 1986 zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 3

(1) Die Gesamtmenge an Tafelwein, für die jeder Erzeuger einen oder mehrere Verträge abschließen kann, darf 5 % der von ihm im Wirtschaftsjahr 1985/86 erzeugten Tafelweinmenge nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, daß die Gesamtmenge, für die jeder Erzeuger einen oder mehrere Verträge abschließen kann, je Erzeuger 4 Hektoliter je Hektar für die Erzeugung von Tafelwein genutzte Rebfläche nicht überschreiten darf. In diesem Fall kann die Regelung entweder auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgedehnt oder aber auf eine ganze Weinbauzone oder den auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Teil einer Weinbauzone begrenzt werden.

Jeder Erzeuger muß wenigstens 5 Hektoliter Tafelwein liefern.

(2) Die erzeugte Menge Tafelwein, auf die der in Absatz 1 erster Unterabsatz genannte Prozentsatz angewandt wird, ist für jeden Erzeuger die Summe der in seiner Erzeugungsmeldung aufgeführten Mengen und der von ihm selbst nach dem Zeitpunkt der Vorlage der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 gewonnenen Mengen, die in die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 genannte Buchführung eingetragen ist.

Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Verträge und Meldungen enthalten zumindest folgende Angaben:

a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt % vol der zu destillierenden Weine;

b) Namen und Adresse des Erzeugers;

c) Lagerungsort des Weins;

d) Namen des Brenners oder Firmennamen der Brennerei;

e) Adresse der Brennerei.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 5. Mai 1986 die Angaben betreffend die Mengen Tafelwein, die in den der Interventionsstelle vorgelegten Verträgen angegeben sind.

(2) Falls aus den übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 hervorgeht, daß die Gesamtmenge an Tafelwein, die in den den Interventionsstellen vorgelegten Verträgen angegeben ist, 2 Millionen Hektoliter überschreitet, dürfen die Verträge nur für einen bestimmten Prozentsatz der vorgesehenen Menge genehmigt werden.

Dieser Prozentsatz wird von der Kommission nach dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Verfahren spätestens am 20. Mai 1986 festgesetzt.

(3) Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens spätestens am 10. Juni 1986 mit.

(4) Voraussetzung für die Genehmigung ist die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 dürfen die Destillationsmaßnahmen weder vor dem 30. Mai 1986 beginnen noch nach dem 31. August 1986 durchgeführt werden.

Artikel 7

Durch direkte Destillation von Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein aufgeführt sind, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beträgt der in Artikel 15 Absatz 5 derselben Verordnung genannte Mindestankaufspreis:

- 2,80 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelwein der Arten R I und R II und für Tafelwein, der in engem wirtschaftlichem Bezug zu diesen Arten von Tafelwein steht,

- 4,17 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelwein der Art R III,

- 2,60 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelwein der Art A I und für Tafelwein, der in engem wirtschaftlichen Bezug zu dieser Art von Tafelwein steht,

- 5,82 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelwein der Art A II,

- 6,65 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelwein der Art A III.

(2) Die Brennerei zahlt dem Erzeuger jeweils innerhalb von drei Monaten ab Eingangsdatum einer Weinlieferung im Destillationsbetrieb den in Absatz 1 genannten Mindestankaufspreis.

Artikel 9

(1) Der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a) Sofern das durch Destillation gewonnene Erzeugnis der Definition von neutralem Alkohol im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 entspricht:

- 2,31 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn das Erzeugnis aus rotem Tafelwein der Arten R I und R II hergestellt wurde,

- 3,70 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus rotem Tafelwein der Art R III hergestellt wurde,

- 2,11 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A I hergestellt wurde,

- 5,38 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A II hergestellt wurde,

- 6,22 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A III hergestellt wurde;

b) sofern es sich bei dem durch Destillation gewonnenen Erzeugnis um einen Branntwein aus Wein handelt, der die in den anwendbaren nationalen Bestimmungen vorgesehenen Qualitätsmerkmale aufweist:

- 2,20 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn das Erzeugnis aus rotem Tafelwein der Arten R I und R II hergestellt wurde,

- 3,59 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus rotem Tafelwein der Art R III hergestellt wurde,

- 2,00 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A I hergestellt wurde,

- 5,27 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A II hergestellt wurde,

- 6,11 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A III hergestellt wurde;

c) sofern es sich bei dem durch Destillation gewonnenen Erzeugnis um ein Destillat oder um einen Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von wenigstens 52 % vol handelt:

- 2,20 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn das Erzeugnis aus rotem Tafelwein der Arten R I und R II hergestellt wurde,

- 3,59 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus rotem Tafelwein der Art R III hergestellt wurde, - 2,00 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A I hergestellt wurde,

- 5,27 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A II hergestellt wurde,

- 6,11 ECU je % vol und je Hektoliter, wenn es aus weissem Tafelwein der Art A III hergestellt wurde.

(2) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz wird die Beihilfe auf der Grundlage des dem tatsächlich gelieferten Wein entsprechenden Betrags unter Berücksichtigung der Toleranzen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 berechnet.

Artikel 10

(1) Die für Rotwein geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Rosé-Weine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend eine bestimmte Tafelweinart gelten auch für Tafelwein, der in engem wirtschaftlichem Bezug zu dieser Tafelweinart steht.

Im Sinne dieser Verordnung gelten unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 folgende Tafelweine als in engem wirtschaftlichem Bezug zu einer bstimmten Tafelweinart stehend:

- zu der Art A I: weisser Tafelwein, der nicht zu der Art A I, A II oder A III gehört,

- zu der Art R I: roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 12,5 % vol, der nicht zu der Art R I oder R III gehört,

- zu der Art R II: roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt über 12,5 % vol, der nicht zu der Art R III gehört.

Artikel 11

Die Brennerei hat der Interventionsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Erbringung des Nachweises, daß die in dem Vertrag aufgeführte Gesamtmenge Wein destilliert wurde, den Nachweis zu erbringen, daß sie den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Mindestankaufspreis innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Frist gezahlt hat.

Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der festgesetzten Frist erbracht, so verlangt die Interventionsstelle die Rückerstattung der ausgezahlten Beihilfe. Wird dieser Nachweis nach Ablauf dieser Frist, jedoch spätestens am 28. Februar 1987 erbracht, so verlangt die Interventionsstelle die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 20 % der ausgezahlten Beihilfe.

Wird festgestellt, daß die Brennerei dem Erzeuger den Mindestankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers vor dem 1. Mai 1987 einen Betrag in Höhe der Beihilfe aus.

Artikel 12

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannte Vorschuß wird binnen drei Monaten nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die in Absatz 1 genannte Kaution nur freigegeben, wenn der Nachweis über die Destillation der gesamten Weinmenge und gegebenenfalls der Nachweis über die fristgerechte Zahlung des Ankaufspreises vor dem 1. November 1986 erbracht werden.

Werden diese Nachweise nach dem festgesetzten Termin, aber vor dem 1. Februar 1987 erbracht, so beläuft sich der freizugebende Betrag jedoch auf 80 % der Kaution.

Artikel 13

(1) In dem in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Fall ist der Liefervertrag oder die Liefermeldung für Wein zur Herstellung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 21. April 1986 zur Genehmigung vorzulegen.

Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens spätestens am 10. Juni 1986 mit.

(2) Die Herstellung von Brennwein darf erst nach erteilter Genehmigung des Vertrages oder der Meldung erfolgen, muß aber spätestens am 31. Juli 1986 vorgenommen werden.

(3) Die Destillation von Brennwein darf nicht nach dem 31. August 1986 erfolgen.

(4) Der Brennweinhersteller übergibt der Interventionsstelle spätestens am 10. eines jeden Monats eine Aufstellung der Weinmengen, die ihm während des abgelaufenen Monats geliefert wurden.

(5) Für den zu Brennwein verarbeiteten Wein wird dem Hersteller eine Beihilfe gewährt, die je Hektoliter Wein und je % vol vorhandener Alkoholgehalt vor der Verarbeitung zu Brennwein berechnet wird; diese Beihilfe beträgt:

- 2,16 ECU für roten Tafelwein der Arten R I und R II,

- 3,53 ECU für roten Tafelwein der Art R III,

- 1,96 ECU für weissen Tafelwein der Art A I,

- 5,18 ECU für weissen Tafelwein der Art A II,

- 6,01 ECU für weissen Tafelwein der Art A III.

Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, reicht der Herstelller der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 30. Juni 1986 einen Antrag ein, dem eine Kopie der Begleitdokumente für die Beförderung des Weins, für den die Beihilfe beantragt wird, oder eine Zusammenfassung dieser Dokumente beigefügt ist.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die im zweiten Unterabsatz genannten Kopien oder die Zusammenfassung von einer Kontrollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden. Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis für die Stellung der in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Kaution erbracht wird, und in jedem Fall nach dem Datum, an dem der Vertrag oder die Meldung genehmigt worden ist.

(6) Vorbehaltlich des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die Kaution nur freigegeben, wenn spätestens am 28. November 1986 der Nachweis erbracht wird,

- daß die in dem Vertrag oder in der Meldung aufgeführte Gesamtmenge Wein zu Brennwein verarbeitet und destilliert wurde,

- daß der Ankaufspreis des Weins dem Erzeuger innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Frist gezahlt wurde.

Werden diese Nachweise nicht spätestens am 28. November 1986 erbracht, so verlangt die Interventionsstelle die Rückzahlung der Beihilfe durch den Brennweinhersteller.

Werden diese Nachweise nach Ablauf der vorgesehenen Frist, aber vor dem 1. März 1987 erbracht , so verlangt die Interventionsstelle die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 20 % des ausgezahlten Betrages.

Wird festgestellt, daß der Brennweinhersteller dem Erzeuger den Ankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers vor dem 1. April 1987 einen Betrag in Höhe der Beihilfe.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 30. Juni 1986 von den in den genehmigten Lieferverträgen aufgeführten Mengen Wein.

(2) Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. eines jeden Monats eine Aufstellung der während des abgelaufenen Monats destillierten Mengen Wein, aufgefächert nach den in Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Kategorien.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Fernschreiben spätestens am 20. eines jeden Monats die während des abgelaufenen Monats destillierten Mengen Wein und Brennwein und die Mengen der gewonnenen Erzeugnisse, ausgedrückt in reinem Alkohol, mit, wobei eine Auffächerung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 zu erfolgen hat.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 1986 die Fälle, in denen der Destillationsbetrieb oder der Brennweinhersteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und die demzufolge ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 15

Die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Beträge in Landeswährung erfolgt mit Hilfe des am 1. September 1985 im Weinsektor gültigen repräsentativen Kurses.

Artikel 16

Diese Verordnung findet keine Anwendung in Spanien und in Portugal.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

(3) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 225 vom 23. 8. 1985, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 113 vom 1. 5. 1975, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 231 vom 29. 8. 1984, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 231 vom 29. 8. 1984, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 25.