Verordnung (EWG) Nr. 642/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/1986 S. 0038 - 0038
VERORDNUNG (EWG) Nr. 642/86 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durch- führungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 793/85 (3), ist das Grunderzeugnis, für das die Erstattung im voraus festgesetzt wird, in dem Antrag auf die Bescheinigung und in der Bescheinigung selbst anzugeben. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ist die Reihe der Grunderzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt und im voraus festgesetzt werden kann, ausgedehnt worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 ist entsprechend zu ändern. In der Vorausfestsetzungsbescheinigung ist das auszuführende Erzeugnis unter Bezugnahme auf die entsprechende Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs anzugeben. Der Maßstab für die Einteilung eines Erzeugnisses in eine bestimmte Tarifstelle ist in zahlreichen Fällen der Zuckergehalt. Ein Ausführer muß für ein besonderes Erzeugnis gegebenenfalls über verschiedene Vorausfestsetzungsbescheinigungen verfügen, wenn der Zuckergehalt des Erzeugnisses schwankt. Dies könnte vermieden werden, wenn die Vorausfestsetzungsbescheinigung für Erzeugnisse mit unterschiedlichem Zuckergehalt gelten könnte. Eine solche Vereinfachung könnte vorgenommen werden, ohne Probleme bei der Verwaltung der Voraussetzungsregelung zu schaffen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 erhält folgende Fassung: "Artikel 15 (1) Im Falle der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung a) ist in dem Antrag auf die Bescheinigung und in der Bescheinigung selbst in Feld 12 das Grunderzeugnis anzugeben, für das die Erstattung im voraus festgesetzt wird. In diesem Sinne gilt als ,Grunderzeugnis' - Zucker, einschließlich Weißzucker, Rohzucker sowie Rüben- und Rohrzuckersirup, - Glukose (Dextrose) als weisses, kristallines Pulver, auch agglomeriert, - andere Glukose und Glukosesirupe oder - Isoglukose; b) dürfen die auszuführenden Erzeugnisse in dem Antrag auf die Bescheinigung und in der Bescheinigung selbst unter Bezugnahme auf die vierstellige Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichnet werden, zu der die Erzeugnisse gehören. Die Bescheinigung gilt für alle unter diese Tarifnummer fallenden Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. (2) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) beläuft sich die Kaution abweichend von Artikel 13 auf 1,80 ECU je 100 kg Nettogewicht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 138 vom 27. 5. 1983, S. 25. (3) ABl. Nr. L 88 vom 23. 3. 1985, S. 43. EWG:L060UMBA25.94 FF: 1UAL; SETUP: 01; Höhe: 414 mm; 85 Zeilen; 3573 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: C; Kunde: ................................