31986R0625

Verordnung (EWG) Nr. 625/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 betreffend die Abschläge für Gerste bei der Intervention in Spanien

Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/1986 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 625/86 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 betreffend die Abschläge für Gerste bei der Intervention in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3793/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftsvorschriften sehen einen Abschlag von

1 v. H. für Gerste mit einem spezifischen Gewicht zwischen

64 kg/hl und 63 kg/hl vor und schließen alle Gerste mit einem spezifischen Gewicht von weniger als 63 kg/hl aus. Artikel 112 der Beitrittsakte sieht für Spanien eine Übergangsregelung vor, die einmal weniger strenge Anforderungen betreffend das spezifische Gewicht der zur Intervention

angelieferten Gerste und zum anderen eine Erweiterung der Skala der Abschläge bis zu 4 v. H. für ein spezifisches Mindestgewicht von 60 kg/hl enthält. Die Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission (3) ist nach Maßgabe der genannten Vorschriften durch die Klarstellungen anzupassen, die zur Anwendung der Skala der Abschläge in Spanien erforderlich sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tabelle II der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 wird betreffend die Abschläge, die für die in Spanien geerntete Gerste vorgesehen sind, wie folgt ergänzt:

"Bei Anwendung des Artikels 112 der Beitrittsakte gelten folgende Abschläge:

a) für die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87:

- weniger als 63 kg/hl bis 62 kg/hl: 2 v. H.,

- weniger als 62 kg/hl bis 61 kg/hl: 3 v. H.,

- weniger als 61 kg/hl bis 60 kg/hl: 4 v. H.;

b) für das Wirtschaftsjahr 1987/88:

- weniger als 63 kg/hl bis 62 kg/hl: 2 v. H.,

- weniger als 62 kg/hl bis 61 kg/hl: 3 v. H.;

c) für das Wirtschaftsjahr 1988/89:

- weniger als 63 kg/hl bis 62 kg/hl: 2 v. H."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18.

EWG:L060UMBA01.94

FF: 1UAL; SETUP: 01; Höhe: 387 mm; 66 Zeilen; 2716 Zeichen;

Bediener: FJJ0 Pr.: C;

Kunde: ................................