Verordnung (EWG) Nr. 499/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung des Anfangskontingents für 1986, das die Portugiesische Republik für bestimmte Weine mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwenden kann
Amtsblatt Nr. L 054 vom 01/03/1986 S. 0043 - 0044
VERORDNUNG (EWG) Nr. 499/86 DES RATES vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung des Anfangskontingents für 1986, das die Portugiesische Republik für bestimmte Weine mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwenden kann DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte kann die Portugiesische Republik während der ersten Stufe bei der Einfuhr bestimmter Weine aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 mengenmässige Beschränkungen in Form von Kontingenten beibehalten. Gemäß Absatz 2 Buchstabe b) desselben Artikels wird das Anfangskontingent für 1986 für jedes Erzeugnis auf 3 v. H. der durchschnittlichen portugiesischen Jahreserzeugung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, oder den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, festgesetzt, wenn dieses letzte Kriterium zu einer höheren Menge führt. Die derzeitig verfügbaren Statistiken ergeben, daß zur Festsetzung des Anfangskontingents das erste der genannten Kriterien berücksichtigt werden muß. Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 muß das anwendbare Kontingent dem um ein Sechstel verminderten Anfangskontingent entsprechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Menge des Anfangskontingents, das die Portugiesische Republik in Anwendung von Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte bei der Einfuhr bestimmter Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwenden kann, wird gemäß dem Anhang festgesetzt. Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 wird diese Menge um ein Sechstel verringert. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu der Kontingentsregelung nach Artikel 269 der Beitrittsakte werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. ANHANG /* Tabellen: S. ABl. */