Verordnung (EWG) Nr. 492/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung des Ausgangskontingents für 1986 in Portugal für bestimmte Milcherzeugnisse mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985
Amtsblatt Nr. L 054 vom 01/03/1986 S. 0029 - 0030
VERORDNUNG (EWG) Nr. 492/86 DES RATES vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung des Ausgangskontingents für 1986 in Portugal für bestimmte Milcherzeugnisse mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 269 der Beitrittsakte und ihrem Anhang XXIII kann die Portugiesische Republik während der ersten Stufe mengenmässige Beschränkungen in Form von Kontingenten bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 beibehalten. Nach Absatz 2 Buchstabe b) des genannten Artikels wird das Ausgangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für 1986 festgesetzt auf 3 v. H. der portugiesischen Durchschnittserzeugung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, oder auf den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, wenn dies zu einer höheren Menge führt. Die mengenmässigen Beschränkungen sind auf bestimmte Zeiträume des Jahres begrenzt. Daher sind bei der Festsetzung des Ausgangskontingents nur die in den genannten Zeiträumen vermarkteten Mengen der portugiesischen Erzeugung bzw. getätigten Einfuhren zu berücksichtigen. Nach den derzeit verfügbaren Statistiken ist zur Festsetzung des Ausgangskontingents das Kriterium der portugiesischen Einfuhren aus der Gemeinschaft heranzuziehen. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 muß das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten Ausgangskontingent entsprechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Höhe des Ausgangskontingents, das die Portugiesische Republik gemäß Artikel 269 der Beitrittsakte bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Milchsektors mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwenden kann, wird wie im Anhang aufgeführt festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 vermindert sich diese Höhe um ein Sechstel. Artikel 2 Durchführungsvorschriften zu der Kontingentsregelung nach Artikel 269 der Beitrittsakte werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. ANHANG /* Tabellen: S. ABl. */