31986R0483

Verordnung (EWG) Nr. 483/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung der Höhe der mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 nach Spanien

Amtsblatt Nr. L 054 vom 01/03/1986 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 483/86 DES RATES vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung der Höhe der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 nach Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, inbesondere auf Artikel 89 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund von Artikel 137 der Beitrittsakte kann das Königreich Spanien bis zum 31. Dezember 1989 mengenmässige Beschränkungen in Form von Kontingenten bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 beibehalten; im Zusammenhang mit diesen Beschränkungen können innerhalb bestimmter Zeiträume besondere Begrenzungen gelten. Nach Absatz 3 Buchstabe b) desselben Artikels wird das Anfangskontingent für die einzelnen Erzeugnisse für 1986 auf 3 v. H. der mittleren jährlichen Erzeugung Spaniens in den drei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, oder auf den Durchschnitt der spanischen Einfuhren in den drei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die Statistiken vorliegen, festgesetzt, wenn letzteres Kriterium zu einer höheren Menge führt. Nach den derzeitig verfügbaren Statistiken ist das erste Kriterium heranzuziehen. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986 muß das anzuwendende Kontingent dem um ein Sechstel verminderten Anfangskontingent entsprechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Höhe der Ausgangskontingente, die das Königreich Spanien gemäß Artikel 137 der Beitrittsakte bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwenden kann, sind für jedes Erzeugnis in dem genannten Anhang festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986 vermindert sich diese Höhe um ein Sechstel. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente begrenzen die spanischen Behörden die Einfuhr der Erzeugnisse während der in Anhang II genannten Zeiträume auf die Mengen, die in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegeben sind.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu der Kontingentsregelung nach Artikel 137 der Beitrittsakte werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

ANHANG I

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

/* Tabellen: S. ABl. */