31986R0472

Verordnung (EWG) Nr. 472/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung allgemeiner Bestimmungen für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Geflügelfleischsektor infolge des Beitritts Spaniens

Amtsblatt Nr. L 053 vom 01/03/1986 S. 0040 - 0042


VERORDNUNG (EWG) Nr. 472/86 DES RATES vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung allgemeiner Bestimmungen für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Gefluegelfleischsektor infolge des Beitritts Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 72 der Beitrittsakte werden die Unterschiede in den Preisen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien durch eine Regelung von Ausgleichsbeträgen ausgeglichen. Im Gefluegelfleischsektor sind diese Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 116 der Beitrittsakte zu berechnen.

Für geschlachtetes Gefluegel ist der je Kilogramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge zu berechnen, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms geschlachtetes Gefluegel erforderlich ist. Diese Futtergetreidemenge ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2778/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 750/81 (2), festgesetzt.

Der Ausgleichsbetrag je Küken wird nach den gleichen Kriterien berechnet.

Die Ausgleichsbeträge für Futtergetreide wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide infolge des Beitritts Spaniens (3) festgesetzt.

Die Ausgleichsbeträge sind dazu bestimmt, Handelsstörungen aufgrund unterschiedlicher Preise zu vermeiden. Infolgedessen ist die Anwendung von Ausgleichsbeträgen in solchen Fällen nicht erforderlich, in denen derartige Störungen nicht zu befürchten sind.

Der Ausgleichsbetrag für die übrigen Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), ist mit Hilfe noch festzulegender Koeffizienten vom Ausgleichsbetrag für geschlachtetes Gefluegel abzuleiten.

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 467/86 kann die Erhebung bzw. die Gewährung der Ausgleichsbeträge für Getreide begrenzt werden, um der in Artikel 72 Nummer 5 der Beitrittsakte genannten Situation zu begegnen. Diese Begrenzung ist für die Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors als Folgeerzeugnisse von Getreide zu berücksichtigen, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten.

Erforderlichenfalls kann die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags vorgesehen werden.

Bestimmte Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen können insbesondere in der Endphase der Preisannäherung und bei der Anwendung der gemeinsamen Preise in der gesamten Gemeinschaft auftreten. Es ist daher gerechtfertigt, daß sich die Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verlagerungen und Verzerrungen auf einen für die Erreichung des erstrebten Ziels erforderlichen Zeitraum erstrecken.

Die Einzelheiten der Erhebung bzw. der Gewährung der Ausgleichsbeträge sind so festzulegen, daß Verkehrsverlagerungen vermieden werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: - Zehnergemeinschaft : die Gemeinschaft in ihrerZusammensetzung vor dem Beitritt des KönigreichsSpanien und der Portugiesischen Republik;

- Beitrittsausgleichsbetrag : die im Handel zwischender Zehnergemeinschaft und Spanien sowie zwischenSpanien und dritten Ländern anwendbarenAusgleichsbeträge. (1) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 84. (2) ABl. Nr. L 80 vom 26.3.1981, S. 1. (3) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts. (4) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (5) ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.

Artikel 2

Die Beitrittsausgleichsbeträge für geschlachtetes Gefluegel und Küken sind gleich den Beitrittsausgleichsbeträgen für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Gefluegelfleisch oder eines Kükens erforderlich ist.

Artikel 3

Die Beitrittsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden vom Beitrittsausgleichsbetrag für geschlachtetes Gefluegel mit Hilfe von Koeffizienten abgeleitet, die das Verhältnis nach Artikel 5 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung wiedergeben.

Artikel 4

Wird in den ersten 75 Tagen des Dreimonatszeitraums, der dem 1. August, dem 1. November, dem 1. Februar oder dem 1. Mai vorangeht, ein oder mehrere Tage lang Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 467/86 angewendet, so wird die Höhe des im darauf folgenden Dreimonatszeitraum anwendbaren Beitrittsausgleichsbetrags für die Erzeugnisse der Artikel 2 und 3 dreimonatlich nach dem Durchschnitt der Beträge festgesetzt, die in den ersten 75 Tagen des vorangehenden Dreimonatszeitraums für die Getreidearten bestimmt werden, aus denen sich die Futtergetreidemenge gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/75 zusammensetzt.

Weicht der Betrag jedoch um weniger als 5 v.H. von dem Betrag für den vorangehenden Dreimonatszeitraum ab, so wird letzterer Betrag unverändert beibehalten.

Artikel 5

(1) Im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien werden die Beitrittsausgleichsbeträge von demjenigen der betreffenden Mitgliedstaaten erhoben bzw. gewährt, dessen Preise für die Menge Futtergetreide nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2778/75 am höchsten sind.

(2) Im Handel zwischen Spanien und dritten Ländern werden die Beitrittsausgleichsbeträge von den Abschöpfungen und den Erstattungen in Abzug gebracht.

Artikel 6

(1) Der anwendbare Beitrittsausgleichsbetrag ist der am Tag der Annahme der Einfuhr- oder der Ausfuhrerklärung gültige Betrag.

(2) Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 8 beschlossen werden, eine Regelung der Vorausfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags einzuführen.

Artikel 7

Wird für ein Erzeugnis ein Beitrittsausgleichsbetrag festgesetzt, der von der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern abgezogen werden muß, und ist die Erstattung niedriger als dieser Beitrittsausgleichsbetrag oder nicht festgesetzt, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses von Spanien nach einem dritten Land ein Betrag bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem Beitrittsausgleichsbetrag und der Erstattung oder gegebenenfalls bis zur Höhe des Beitrittsausgleichsbetrags erhoben werden.

Ist ferner im Falle einer Differenzierung der Erstattungen nach der jeweiligen Bestimmung die Erstattung bei der Ausfuhr nach einem oder mehreren dritten Ländern niedriger als der Beitrittsausgleichsbetrag oder nicht festgesetzt, so können bei der Ausfuhr aus Spanien Maßnahmen getroffen werden, um die etwaige Erhebung des Betrags gemäß vorstehendem Absatz sicherzustellen.

Artikel 8

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird folgendes festgelegt: a) die Einzelheiten der Gewährung und der Erhebungder Beitrittsausgleichsbeträge, um insbesondereetwaigen Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungenvorzubeugen;

b) die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung,insbesondere - die Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge,

- die Anwendungsfälle des Artikels 7.

(2) Die Beitrittsausgleichsbeträge nach Artikel 4 werden von der Kommission festgesetzt.

(3) Die Maßnahmen zur Vermeidung gegebenenfalls auftretender Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen können nach Aufhebung der Beitrittsausgleichsbeträge angewandt werden, solange dies für nötig befunden wird.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS