Verordnung (EWG) Nr. 388/86 des Rates vom 17. Februar 1986 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
Amtsblatt Nr. L 047 vom 25/02/1986 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EWG) Nr. 388/86 DES RATES vom 17. Februar 1986 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti- kel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland (1) wurde am 5. Oktober 1973 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1974 in Kraft. Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 2/85 zur Ergänzung der Anhänge II und III dieses Protokolls durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gefasst, um der gegenseitigen Abhängigkeit der gewerblichen Bereiche der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnlands sowie dem Gegenseitigkeitscharakter und der beiderseitigen Wichtigkeit des betreffenden präferenzbegünstigten Handels Rechnung zu tragen. Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland findet der Beschluß Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident H. van den BRÖK (1) ABl. Nr. L 328 vom 28. 11. 1973, S. 2.