Verordnung (EWG) Nr. 237/86 der Kommission vom 3. Februar 1986 zur Festsetzung der Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1986
Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/1986 S. 0015 - 0016
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 237/86 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1986 zur Festsetzung der Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1986 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden jährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind. Angesichts des Umfangs der Gurkenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen. Die Vermarktung der in einem bestimmten Produktionsjahr geernteten Gurken verteilt sich auf die Monate Januar bis Dezember. Die geringen Erntemengen im Januar und in den ersten zehn Tagen vom Februar sowie in den letzten 20 Tagen des November und im Dezember lassen die Festsetzung eines für das ganze Jahr geltenden Referenzpreises nicht zu; der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 11. Februar bis zum 10. November festgesetzt werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich - eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn, - des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten. Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen. Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können. Nach Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die Preise der spanischen und der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der jeweiligen Referenzpreise für die erste Stufe einbezogen. Die in der Gemeinschaft erzeugten Gurken stammen grösstenteils aus Gewächshäusern. Dieser Art Gurken entsprechen also die Referenzpreise für dieses Wirtschaftsjahr. Die aus einigen dritten Ländern während des gleichen Zeitraums eingeführten Gurken stammen aus Freilandkulturen. Diese Gurken können zwar in die Güteklasse I eingestuft werden, sind aber hinsichtlich Qualität und Preis mit den Gewächshausgurken nicht zu vergleichen. Auf die Notierungen der Freilandgurken ist deshalb ein Anpassungsköffizient anzuwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 1986 werden die Referenzpreise für Gurken (Tarifstelle 07.01 P I des Gemeinsamen Zolltarifs), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt: - Februar (vom 11. bis 20.): 142,67 (vom 21. bis 28.): 122,42 - März: 112,14 - April: 92,76 - Mai: 76,12 - Juni: 63,76 - Juli: 47,29 - August: 47,66 - September: 56,42 - vom 1. Oktober bis 10. November: 80,79. (2) Für die Berechnung des Einfuhrpreises werden die Notierungen für die aus Drittländern eingeführten Freilandgurken nach Abzug der Zölle - vom 11. Februar bis 30. September mit dem Koeffizienten 1,30, - vom 1. Oktober bis 10. November mit dem Koeffizienten 1,00 multipliziert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Februar 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.