Richtlinie 86/508/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 77/728/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 295 vom 18/10/1986 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0044
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1986 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 77/728/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen an den technischen Fortschritt (86/508/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/728/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung, und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/265/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Verweis auf die ISO-Norm unter Ziffer 6 der Erläuterungen des Anhangs I der Richtlinie 77/728/EWG muß geändert werden. Anhang II derselben Richtlinie enthält besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bestimmte Zubereitungen, insbesondere für bleihaltige Anstrichmittel und Lacke. Es ist notwendig, die Verbraucher über die schädlichen Auswirkungen des Bleis insbesondere auf die Gesundheit von Kindern zu informieren und ihnen Anstrichmittel und Lacke zur Verfügung zu stellen, die nur einen minimalen Bleigehalt haben. Es erscheint daher angezeigt, den in Anhang II Ziffer 1 festgelegten Wert zu überprüfen. Es ist erforderlich, diesen Wert innerhalb einer angemessenen Frist zu überprüfen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/728/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Nummer der ISO-Norm unter Ziffer 6 der Erläuterungen des Anhangs I »Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe" wird geändert in ISO 6713-1984. 2. Die Ziffer 1 des Anhangs II erhält folgende Fassung: 1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503-1984 - 0,25 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgenden Vermerk tragen: »Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können." Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 Milliliter kann der Hinweis wie folgt lauten: »Achtung! Enthält Blei." Artikel 2 Der in Artikel 1 Ziffer 2 festgelegte Wert berücksichtigt die gegenwärtige Situation. Angesichts der Entwicklung der Kenntnisse und der Technologie empfiehlt es sich, ihn innerhalb einer Frist von 24 Monaten vom Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie gerechnet, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1988, zu überprüfen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. September 1987 die erforderlichen Bestimmungen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen spätestens ab 1. Juni 1988 an. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Oktober 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 23. (2) ABl. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 11.