Richtlinie 86/489/EWG der Kommission vom 24. September 1986 zur Änderung der Richtlinie 77/794/EWG zur Festsetzung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer
Amtsblatt Nr. L 283 vom 04/10/1986 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0132
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 24. September 1986 zur Änderung der Richtlinie 77/794/EWG zur Festsetzung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezueglich der Mehrwertsteuer (86/489/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezueglich der Mehrwertsteuer (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 22, Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 77/794/EWG der Kommission (2), geändert durch die Richtlinie 85/479/EWG (3), wurden die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG festgesetzt. Nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 77/794/EWG ist ein Unterstützungsersuchen nicht zulässig, wenn der Betrag der Forderung oder der Forderungen weniger als 750 ECU ausmacht, es sei denn, das Ersuchen bezieht sich auf die Beitreibung einer Forderung, die infolge einer Zuwiderhandlung im Rahmen des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, geregelten Verfahrens des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs entstanden ist. In diesem Fall mindert sich der Betrag auf 200 ECU. Angesischts des seit 1977 verzeichneten Anstiegs der Verwaltungskosten empfiehlt es sich, den Mindestbetrag für ein Unterstützungsersuchen auf 1 500 ECU anzuheben, ausser für den oben angeführten Sonderfall für den der Mindestbetrag von 200 ECU beizubehalten ist, um die einwandfreie Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zu gewährleisten. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 20 Absatz 2 erster Satz der Richtlinie 77/794/EWG erhält folgende Fassung: »2. Ab 1. Januar 1987 ist ein Unterstützungsersuchen nicht zulässig, wenn der Betrag der Forderung oder der Forderungen weniger als 1 500 ECU ausmacht." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1987 nachzukommen. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Durchführung dieser Richtlinie erlässt. Die Kommission übermittelt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. September 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18. (2) ABl. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 11. (3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 65. (4) ABl. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1.