31986L0214

Richtlinie 86/214/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/06/1986 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0072


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vom 26. Mai 1986

zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

(86/214/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/298/EWG der Kommission (2), müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, ausser im Rahmen bestimmter vorübergehender Ausnahmeregelungen weder in den Verkehr gebracht noch angewendet werden können.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlässt die Kommission bestimmte Änderungen des Anhangs, gegebenenfalls nach Anhörung des durch den Beschluß 78/436/EWG der Kommission (3) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel und nach Unterrichtung des durch den Beschluß 76/894/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.

Mit Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird die Anwendung dieses Verfahrens auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1981 befristet, wobei jedoch der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen kann, die Anwendungsdauer des Verfahrens zu verlängern oder jegliche Befristung seiner Anwendungsdauer aufzuheben.

Die Anwendungsdauer des betreffenden Verfahrens war befristet worden, um dessen Funktionieren überwachen zu können. Da die bisherigen Erfahrungen positiv sind, kann die Befristung aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 79/117/EWG wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 22. 5. 1985, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 12. 5. 1978, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 25.