Richtlinie 86/161/EWG der Kommission vom 4. April 1986 zur Änderung der Richtlinie 76/527/EWG zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs in bezug auf die Beitrittsausgleichsbeträge
Amtsblatt Nr. L 125 vom 13/05/1986 S. 0022 - 0023
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 4. April 1986 zur Änderung der Richtlinie 76/527/EWG zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs in bezug auf die Beitrittsausgleichsbeträge (86/161/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr (1), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs (2) darf zur Berechnung der in Absatz 1 des oben erwähnten Artikels genannten teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben für Erzeugnisse, die nach passiver Veredelung, die in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, wiedereingeführt werden, der auf die wiedereingeführten Erzeugnisse anzuwendende Eingangsabgabenbetrag nicht um die Beitrittsausgleichsbeträge berichtigt werden, die auf die vorübergehend ausgeführten Waren anzuwenden wären, wenn sie aus dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt würden. In Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 296/86 der Kommission vom 10. Februar 1986 über die Durchführung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs und des Umwandlungsverkehrs im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie im Handel zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten, solange in diesem Handel Zölle erhoben werden (3), heisst es, daß bei der Abfertigung der Waren zum passiven Veredelungsverkehr die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehenen Abgaben nicht für die in den Mitgliedstaat der Veredelung versandten Waren angewandt werden, während jedoch die Währungsausgleichsbeträge angewandt werden. Folglich ist der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 76/527/EWG, demzufolge die Beitrittsausgleichsbeträge erhoben oder gewährt werden, wenn Waren zur passiven Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr zutreffend. Entgegen dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 76/527/EWG ist zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben, die in Artikel 10 der Richtlinie 76/119/EWG für Waren vorgesehen ist, die nach passiver Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat wiedereingeführt werden, der auf die wiedereingeführten Erzeugnisse zu erhebende Eingangsabgabenbetrag um die Beitrittsausgleichsbeträge zu berichtigen, die auf die vorübergehend ausgeführten Waren anwendbar gewesen wären, wenn sie aus dem Mitgliedstaat, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt worden wären. Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollveredelungsverkehre - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 76/527/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Ziffer »(1)" gestrichen. 2. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab 1. März 1986 nachzukommen. Artikel 3 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Vorschriften, die er zur Durchführung dieser Richtlinie erlässt. (2) Die Kommission übermittelt diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. April 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58. (2) ABl. Nr. L 153 vom 12. 6. 1976, S. 43. (3) ABl. Nr. L 36 vom 12. 2. 1986, S. 5.