Richtlinie 86/102/EWG des Rates vom 24. März 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1986 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0062
***** RICHTLINIE DES RATES vom 24. März 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (86/102/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 74/329/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/6/EWG (5), enthält in einer Liste die Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. In Anhang II der Richtlinie 74/329/EWG sind die Bezeichnungen der Stoffe aufgeführt, welche die Mitgliedstaaten vorübergehend zur Verwendung in Lebensmitteln zulassen dürfen. Diese Regelung ist am 30. September 1985 ausgelaufen. Für Polysorbate sollte der Zeitraum der vorübergehenden Zulassung verlängert werden, um diese Stoffe aufgrund bisher nicht berücksichtigter Informationen neu zu begutachten. Nach einer Untersuchung durch die Kommisson ist die Verwendung von Traganth (E 413) neu zu begutachten. Für Karaya-Gummi und für durch Erhitzen oxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren sollte der Zeitraum der vorübergehenden Zulassung verlängert werden, damit bestimmte toxikologische und technologische Forschungen abgeschlossen werden können und sich entscheiden lässt, ob die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG aufzunehmen oder aus der Richtlinie zu streichen sind. Aufgrund der neuesten toxikologischen Forschungen können Pektine und amidierte Pektine als gleichwertig betrachtet werden. Polyoxyethylen(8)-Stearat, Polyoxyethylen(40)-Stearat, Mischester von Milchsäure und Speisefettsäuren mit Glycerin und Propylenglykol sowie Natrium-Dioctyl-Sulfosuccinat dürfen nach Ablauf einer Übergangszeit in der Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten und schon auf dem Markt sind, noch verkauft werden können, nicht mehr verwendet werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 74/329/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Hinsichtlich des in Anhang I unter Nummer E 413 genannten Traganths wird die Kommission eine Untersuchung einleiten und auf der Grundlage der Ergebnisse gegebenenfalls dem Rat vorschlagen, nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages spätestens am 31. Dezember 1988 die Streichung dieses Stoffes aus Anhang I oder eine sonstige Änderung seiner rechtlichen Lage zu beschließen." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1988 die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln zulassen. Hinsichtlich Karaya Gummi und durch Erhitzen oxidiertem Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren kann der Rat jedoch gemäß dem Verfahren des Artikel 100 des Vertrages vor dem 31. Dezember 1988 nach Prüfung durch die Kommission ihre Streichung aus Anhang II oder eine sonstige Änderung ihrer rechtlichen Lage beschließen. Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. März 1987 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln zulassen, die folgende Stoffe enthalten: - Polyoxyethylen(8)-Stearat - Polyoxyethylen(40)-Stearat - Mischester von Milchsäure und Speisefettsäuren mit Glyzerin und Propylenglykol - Natrium-Dioctyl-Sulfosuccinat. (2) Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit in anderer Weise als durch Beibehaltung seiner zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften Gebrauch, so unterichtet er unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und legt die Unterlagen vor, die diese Maßnahmen seiner Ansicht nach rechtfertigen. (3) Der Rat kann unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 vor Ablauf des dort genannten Zeitraums gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages die anderen in Anhang II genannten Stoffe in Anhang I übernehmen. In dem in Absatz 2 genannten Fall kann der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages auch jede andere geeignete Maßnahme erlassen." 3. In Anhang I werden die Nummern »E 440a Pektine" und »E 440b amidierte Pektine" durch folgende Nummer ersetzt: »E 440 i) Pektine ii) amidierte Pektine." 4. Anhang II erhält folgende Fassung: »ANHANG II BEZEICHNUNG Karaya-Gummi (Synonym: Sterculia Gummi), Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monolaurat (Synonym: Polysorbat 20), Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monopalmitat (Synonym: Polysorbat 40) Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monostearat (Synonym: Polysorbat 60), Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Tristearat (Synonym: Polysorbat 65), Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monooleat (Synonym: Polysorbat 80), Durch Erhitzen oxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren". Artikel 2 Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1985. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Die geänderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekanntgabe diese Richtlinie angewendet. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. März 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. C 247 vom 15. 9. 1984, S. 3. (2) ABl. Nr. C 12 vom 14. 1. 1985, S. 109. (3) ABl. Nr. C 44 vom 15. 2. 1985, S. 2. (4) ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974, S. 1. (5) ABl. Nr. L 155 vom 3. 1. 1985, S. 21.