Richtlinie 86/83/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 zu der durch den Beitritt Spaniens und Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 76/630/EWG betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung
Amtsblatt Nr. L 077 vom 22/03/1986 S. 0031 - 0031
***** RICHTLINIE DES RATES vom 25. Februar 1986 zu der durch den Beitritt Spaniens und Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 76/630/EWG betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (86/83/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 76/630/EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), hat von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Schweineerzeugung vorgesehen. Infolge des Beitritts Spaniens und Portugals sind an der genannten Richtlinie technische Anpassungen vorzunehmen; insbesondere ist erforderlich, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Ausgaben festzulegen, die den neuen Mitgliedstaaten durch die in den Jahren 1986, 1987 und 1988 durchzuführenden Erhebungen entstehen. Es ist angebracht, für Portugal entsprechend den Schlußfolgerungen der Verhandlungskonferenz besondere Bestimmungen im Hinblick auf die bei der Durchführung der Erhebungen zu überwindenden technischen Schwierigkeiten vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 76/630/EWG wird zum 1. März 1986 wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: »Portugal führt die erste Erhebung Anfang Dezember 1986 durch. Ausschließlich für die autonome Region Madeira gilt, daß die Ergebnisse der im Dezember 1986 durchzuführenden Erhebung einer Analyse der im selben Jahr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (3), durchzuführenden Landwirtschaftszählung entnommen werden. (2) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3. (3) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8." 2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: »Abweichend von Unterabsatz 1 können sich in Portugal ausschließlich in den autonomen Regionen Azoren und Madeira die im April und August 1987 und 1988 durchzuführenden Erhebungen auf die Berechnung des Gesamtbestands an Schweinen beschränken." 3. Folgender Artikel wird eingefügt: »Artikel 13a Die Kosten, die bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebung durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik in den Jahren 1986, 1987 und 1988 anfallen, werden in Höhe eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Pauschalbetrags übernommen." Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 4. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.