31986L0082

Richtlinie 86/82/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Änderung der Richtlinie 82/177/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand

Amtsblatt Nr. L 077 vom 22/03/1986 S. 0030 - 0030


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RICHTLINIE DES RATES

vom 25. Februar 1986

zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Änderung der Richtlinie 82/177/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand

(86/82/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 82/177/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 3768/85 (2), hat die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen auf dem Gebiet der Schaf- und Ziegenproduktion vorgesehen.

Am Wortlaut der genannten Richtlinie sind technische Anpassungen vorzunehmen; insbesondere muß der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Ausgaben, die den neuen Mitgliedstaaten durch die in den Jahren 1986, 1987 und 1988 durchzuführenden Erhebungen entstehen, festgelegt werden.

Es ist angebracht, entsprechend den Schlußfolgerungen der Verhandlungskonferenz besondere Bestimmungen für Portugal im Hinblick auf die bei der Durchführung der Erhebungen zu überwindenden technischen Schwierigkeiten vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung zum 1. März 1986 wird die Richtlinie 82/177/EWG wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Portugal ausschließlich für das Gebiet Madeira, daß die Ergebnisse der 1986 durchzuführenden Erhebung einer Analyse der im selben Jahr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987 (4), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), durchzuführenden Landwirtschaftszählung entnommen werden.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8."

2. In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Die Portugiesische Republik führt die erste Erhebung über den Ziegenbestand im kontinentalen Teil ihres Staatsgebiets im Dezember 1987 und in den autonomen Gebieten Azoren und Madeira spätestens im Dezember 1990 und in der Folgezeit wenigstens einmal alle fünf Jahre durch."

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Die Portugiesische Republik schätzt jedes Jahr den Ziegenbestand für ihr gesamtes Staatsgebiet; die erste Schätzung bezieht sich auf die Lage im Dezember 1987."

4. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

»Spanien: Comunidades autónomas

Portugal: Regiões"

5. In Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:

»Die Kosten, die bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebung durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik in den Jahren 1986, 1987 und 1988 anfallen, werden in Höhe eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Pauschalbetrags übernommen."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.