Richtlinie 86/80/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 zur durch den Beitritt Spaniens und Portugals bedingten Änderung der Richtlinien 73/132/EWG und 78/53/EWG betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand
Amtsblatt Nr. L 077 vom 22/03/1986 S. 0027 - 0028
***** RICHTLINIE DES RATES vom 25. Februar 1986 zur durch den Beitritt Spaniens und Portugals bedingten Änderung der Richtlinien 73/132/EWG und 78/53/EWG betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand (86/80/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 73/132/EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), und die Richtlinie 78/53/EWG (3), geändert durch die Richtlinie 81/488/EWG (4), haben von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen auf dem Gebiet der Rinderproduktion vorgesehen. Infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sind an den genannten Richtlinien technische Anpassungen vorzunehmen; insbesondere ist erforderlich, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Ausgaben festzulegen, die diesen Mitgliedstaaten durch die 1986, 1987 und 1988 durchzuführenden Erhebungen entstehen. Es ist angebracht, entsprechend den Schlußfolgerungen der Verhandlungskonferenz besondere Bestimmungen für Portugal im Hinblick auf die bei der Durchführung der Erhebungen zu überwindenden technischen Schwierigkeiten vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 73/132/EWG wird zum 1. März 1986 wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: »(3) Für Portugal, und zwar ausschließlich für das autonome Gebiet Madeira, gilt, daß die Ergebnisse der im Dezember 1986 durchzuführenden Erhebung einer Analyse der im selben Jahr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), durchzuführenden Landwirtschaftszählung entnommen werden. (1) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8." 2. Dem Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: »In bezug auf Portugal gilt diese Abweichung bis 1988." 3. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: »Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Portugiesische Republik ermächtigt, für die Dauer von drei Jahren, vom Beitritt an gerechnet, die genannten Ergebnisse erst spätestens acht Wochen nach dem Bezugsmonat der Erhebung mitzuteilen." 4. Artikel 5 Absatz 2 wird durch folgende Angaben ergänzt: »Spanien: Comunidades autónomas Portugal: Regiões". 5. Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: »Die Kosten, die bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebung durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik in den Jahren 1986, 1987 und 1988 anfallen, werden in Höhe eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Pauschalbetrags übernommen." Artikel 2 Die Richtlinie 78/53/EWG wird zum 1. März 1986 wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: »In Portugal findet die erste Zwischenerhebung 1987 statt." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 Die Kosten, die bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebung durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik in den Jahren 1986, 1987 und 1988 anfallen, werden in Höhe eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Pauschalbetrags übernommen." Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. L 153 vom 9. 6. 1973, S. 25. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 20. (4) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1981, S. 46.