31986K0198

86/198/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 13. Mai 1986 zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl

Amtsblatt Nr. L 144 vom 29/05/1986 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0067


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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 13. Mai 1986

zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl

(86/198/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 49 und 50,

nach Anhörung des Rates (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die der Hohen Behörde in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages übertragene Befugnis zur Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl sowie zur Festsetzung der Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung umfasst auch die Befugnis, alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Erhebung der Umlagen auch bei Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sichergestellt werden kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil in der Rechtssache 168/82 vom 17. Mai 1983 (3) die Existenz des Veranlagungsrechts bestätigt, das der Hohen Behörde damit zuerkannt ist, um ihr die Möglichkeit zu geben, die ihr vom Vertrag übertragene Aufgabe unter den bestmöglichen Voraussetzungen zu erfuellen.

In allen Mitgliedstaaten, ausser in Dänemark, sind die Steuerforderungen des Staates bei kollektiven Vollstreckungsmaßnahmen bevorrechtigt. Um die tatsächliche Einziehung der Umlagen, die die Haupteinnahme der EGKS darstellen, gleichrangig mit den Steuerforderungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muß dieses Vorrecht auch den Umlageforderungen eingeräumt werden.

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Vorrechte unterschiedlichen Ranges für Steuerforderungen, die es erforderlich machen, unter den verschiedenen einzelstaatlichen Steuern diejenige zu wählen, mit der die EGKS-Umlagen gleichgestellt werden. Die Bezugnahme auf eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Steuer ist wünschenswert, damit diese in allen nationalen Rechtsvorschriften die gleiche Bedeutung hat. Die Mehrwertsteuer erfuellt diese Bedingung.

Es erscheint notwendig, in der Gemeinschaft eine einheitliche, ausreichend lange Dauer des Vorrechts für EGKS-Umlageforderungen festzusetzen, damit die Gemeinschaft dieses Vorrecht in allen Mitgliedstaaten mit drselben Wirksamkeit ausüben kann.

Die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrages und in Artikel 6 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/52 (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3614/85/EGKS (5), vorgesehenen Zuschläge sind ein untrennbarer Bestandteil der Abgabenforderungen der EGKS.

Die Gemeinschaft muß das betreffende Vorrecht in den zum Zeitpunkt der Umsetzung der vorliegenden Empfehlung noch laufenden Verfahren, betreffend kollektive Vollstreckungsmaßnahmen, ausüben können, um eine möglichst weitgehende Beitreibung der aus der Anwendung der Umlagen in den Jahren vor der Annahme der Empfehlung entstandenen Forderungen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen daher mittels geeigneter Übergangsvorschriften einen angemessenen Rechtsschutz der übrigen Gläubiger des die Umlagen schuldenden Unternehmens sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe gegen die nach der Umsetzung dieser Empfehlung vorgenommene Einstufung der Forderungen.

Nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrages werden die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen durch eine nach Anhörung des Rates erlassene allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde festgelegt. Gemäß Artikel 14 letzter Absatz des Vertrages kann sich die Hohe Behörde, wenn sie befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen, darauf beschränken, eine Empfehlung auszusprechen. Diese erscheint für die gewählte Methode am besten geeignet, die darin besteht, die in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats auf dessen Steuerforderungen angewandte Behandlung auf die EGKS-Umlagen auszudehnen -

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten, die den Steuerforderungen des Staates ein Vorrecht auf das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Abgabepflichtigen einräumen, räumen dasselbe Vorrecht in allen in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen kollektiver Vollstreckungsmaßnahmen den Forderungen aufgrund der Anwendung der Umlagen nach Artikel 49 und 50 des Vertrages ein.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, in denen die Steuerforderungen des Staates allgemeine oder besondere Vorrechte mit je nach Steuerart unterschiedlichem Rang genießen, räumen den aus der Anwendung der EGKS-Umlagen entstandenen Forderungen ein allgemeines oder besonderes Vorrecht mit dem gleichen Rang ein, den das Recht jedes dieser Staaten den Forderungen aufgrund der Mehrwertsteuer verleiht.

Artikel 3

Das Vorrecht gemäß Artikel 1 und 2 bleibt in Geltung, solange die Forderungen wegen Umlagen nicht verjährt sind.

Das Vorrecht erstreckt sich auf den Betrag der Umlageforderung und auf die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrages und in Artikel 6 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/52 vorgesehenen Säumniszuschläge.

Artikel 4

Die Mitgiedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Empfehlung bis zum 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten ordnen an, daß diese Vorschriften auf bei der Umsetzung dieser Empfehlung laufende Beitreibungsverfahren anwendbar sind. Sie gewährleisten gleichzeitig mittels geeigneten Übergangsvorschriften einen angemessenen Rechtsschutz hinsichtlich der Forderungen der übrigen Gläubiger des umlagepflichtigen Unternehmens.

Artikel 5

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 1986

Für die Kommission

Der Präsident

Jacques DELORS

(1) ABl. Nr. C 65 vom 20. 3. 1986, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 10.

(3) Slg. 1983, S. 1681.

(4) ABl. der EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 344 vom 21. 12. 1985, S. 37.