31986D0624

86/624/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Bayern vorgelegten Programms betreffend die Erfassung und Lagerung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0045


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 1986

zur Genehmigung eines von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Bayern vorgelegten Programms betreffend die Erfassung und Lagerung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(86/624/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 24. Februar 1986 ein Programm betreffend die Erfassung und Lagerung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen für das Land Bayern mitgeteilt.

Das Programm betrifft die Erweiterung, Anpassung und Modernisierung der Lager- und Erfassungseinrichtungen, einschließlich der damit verbundenen Ausrüstungen, die für die Vermarktung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und die rasche Zusammenstellung homogener Partien zu gewährleisten, die betreffenden Erzeugnisse zu valorisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verstärken. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Die Grundsätze guter Haushaltsführung verbieten die Förderung von Investitionen, die Interventionszwecken dienen.

Das Programm enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Bereich der Erfassung und Lagerung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen in Bayern erreicht werden können. Die geplante Frist für die Dürchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Programm für den Sektor der Erfassung und Lagerung von Getreide, Raps und Körnerleguminosen in Bayern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen genehmigt, die zu Interventionszwecken dienen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.