31986D0621

86/621/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines zweiten Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für die Getreidevermarktung im Land Baden- Württemberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0042


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 1986

zur Genehmigung eines zweiten Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für die Getreidevermarktung im Land Baden-Württemberg

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(86/621/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 21. März 1986 einen zweiten Nachtrag zu dem mit Entscheidung 80/1056/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für die Getreidevermarktung im Land Baden-Württemberg mitgeteilt.

Gegenstand dieses zweiten Nachtrags sind Ausbau, Anpassung sowie Modernisierung der Lager- und Annahmeeinrichtungen, einschließlich der Nebeneinrichtungen für die Vermarktung von Getreide, die erforderlich sind, um die sachgerechte Lagerung des Getreides zu gewährleisten, die rasche Zusammenstellung homogener Partien zu ermöglichen, um so die genannten Erzeugnisse zu valorisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern; er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Aus Gründen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist es nicht möglich, Investitionen zu fördern, die für Interventionszwecke verwendet werden.

Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Getreidesektor im Land Baden-Württemberg erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des zweiten Nachtrags überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zweite Nachtrag zu dem Programm für die Getreidevermarktung im Land Baden-Württemberg, das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 21. März 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilt wurde, wird mit Ausnahme der Anlagen, die für Interventionszwecke verwendet werden, genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1980, S. 16.