31986D0595

86/595/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe

Amtsblatt Nr. L 344 vom 06/12/1986 S. 0028


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Dezember 1986

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe

(86/595/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe (1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben gemäß Artikel 8 des Abkommens Verhandlungen aufgenommen, um die ab 31. August 1986 nach dem Auslaufen des Protokolls im Anhang zum Abkommen geltende Regelung festzulegen.

In Erwartung des endgültigen Ergebnisses dieser Verhandlungen vereinbarten die beiden Parteien am 22. August 1986, in der Zwischenzeit das Protokoll für zwei Monate ab 31. August 1986 zu verlängern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1984, S. 2.