86/448/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 1986 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien
Amtsblatt Nr. L 259 vom 11/09/1986 S. 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. September 1986 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (86/448/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in Italien ausgebrochene Maul- und Klauenseuche hält weiterhin an. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in anderen Mitgliedstaaten dar. Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission mehrere Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung 85/632/EWG vom 18. Dezember 1985 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (5), erlassen. Die Kommission hat mehrere Änderungen der Entscheidung 85/632/EWG der Kommission erlassen, um jeweils festzulegen, welche Teile des italienischen Hoheitsgebiets Gegenstand von Handelsbeschränkungen sein sollen, zuletzt mit der Entscheidung 86/370/EWG (6). Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Entscheidung 85/632/EWG ist nunmehr eine neue Entscheidung zu erlassen. Die Ansteckungsgefahr beim Handelsverkehr ist bei lebenden Tieren sowie nicht entbeintem Fleisch und Schlachtabfällen aufgrund der höheren Persistenz des Maul- und Klauenseuchenvirus grösser. In den besonders gefährdeten Sektoren ist das Ausmaß der restriktiven Maßnahmen zu berichtigen, um der Entwicklung der Seuche und den auf lokaler Ebene von den italienischen Behörden durchgeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen müssen unmittelbar nach dem Auftreten eines Seuchenherdes automatisch angewandt werden und anhand desselben automatischen Verfahrens aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, daß die Seuche seit ausreichend langer Zeit nicht mehr aufgetreten ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen von lebenden Rindern und Schweinen aus Italien in ihr eigenes Hoheitsgebiet. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von Schlachtabfällen und frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das aus Italien stammt und ab dem dritten Tag nach Notifizierung dieser Entscheidung gewonnen wurde, ausgenommen entbeintes Fleisch, bei dem die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt worden sind. (2) Unbeschadet der Beibehaltung des Verbots der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, wie es sich aus den früheren Entscheidungen ergibt, die für den Zeitraum vom 1. November 1984 bis 7. September 1986 gelten, verbieten die Mitgliedstaaten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von frischem entbeintem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das aus »Unità sanitarie locali", in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sowie aus »Unità sanitarie locali" stammt, die eine gemeinsame Grenze mit denjenigen aufweisen, in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sowie von frischem, entbeintem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das von Tieren derselben »Unità sanitarie locali" gewonnen wurde, die in anderen Teilen des italienischen Hoheitsgebiets geschlachtet wurden. (3) Verbot nach Absatz 2 gilt jedoch nicht für Fleisch aus »Unità sanitarie locali", in denen die Maul- und Klauenseuche seit mindestens drei Monaten nicht mehr festgestellt worden ist, und aus »Unità sanitarie locali", die eine gemeinsame Grenze mit denjenigen aufweisen, in denen die Maul- und Klauenseuche seit mindestens drei Monaten nicht mehr festgestellt worden ist, sowie für Fleisch, das von Tieren derselben »Unità sanitarie locali" gewonnen wurde, die in anderen Teilen des italienischen Hoheitsgebiets geschlachtet wurden. Die in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1) vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die mit dem aus Italien versandten frischen Fleisch mitgeführt wird, muß nachstehende Angabe tragen: »Fleisch gemäß der Entscheidung der Kommission vom 4. September 1986". Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von anderen Fleischerzeugnissen als denen, die den Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind, aus »Unità sanitarie locali", in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, und aus »Unità sanitarie locali", die eine gemeinsame Grenze mit denjenigen aufweisen, in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sowie von Fleischerzeugnissen, die mit Fleisch von Tieren hergestellt worden sind, die aus denselben »Unità sanitarie locali" stammen, jedoch in anderen Teilen des italienischen Hoheitsgebiets geschlachtet wurden. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Fleischerzeugnisse, die aus »Unità sanitarie locali", in denen die Maul- und Klauenseuche seit mindestens drei Monaten nicht mehr festgestellt wurde, und aus »Unità sanitarie locali", die eine gemeinsame Grenze mit denjenigen aufweisen, in denen die Maul- und Klauenseuche seit mindestens drei Monaten nicht mehr festgestellt wurde, sowie für die Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren hergestellt worden sind, die aus denselben »Unità sanitarie locali" stammen, jedoch in anderen Teilen des italienischen Hoheitsgebiets geschlachtet wurden. (3) Die mit der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (2) vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die mit dem in Absatz 1 genannten aus Italien versandten Fleischerzeugnis mitgeführt wird, muß nachstehende Angabe tragen: »Erzeugnisse gemäß der Entscheidung der Kommission vom 4. September 1986". Artikel 4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die aus Italien kommenden Fahrzeuge, die lebende Tiere transportiert haben, vor der Einfahrt in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats desinfiziert werden und erbringen den Nachweis für diese Desinfizierung. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sie dieser Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 6 Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und ändert diese Entscheidung gegebenenfalls entsprechend. Artikel 7 Die Entscheidung 85/632/EWG wird drei Tage nach der Notifizierung dieser Entscheidung aufgehoben. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. September 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. (4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. (5) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 38. (6) ABl. Nr. L 223 vom 9. 8. 1986, S. 38. (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.