31986D0428

86/428/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Genehmigung einer Anpassung des Spezialprogramms der autonomen Provinz Bozen zur Entwicklung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates und ihren späteren Änderungen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 243 vom 28/08/1986 S. 0038


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1986

zur Genehmigung einer Anpassung des Spezialprogramms der autonomen Provinz Bozen zur Entwicklung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates und ihren späteren Änderungen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(86/428/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 85/127/EWG der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 4. April 1986 hat die italienische Regierung die Anpassung des Spezialprogramms für die autonome Provinz Bozen zur Entwicklung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung mitgeteilt.

Die genannte Anpassung des Programms entspricht den Bedingungen und Zielsetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81.

Die Bedingungen zur Gewährung von Investitionsbeihilfen auf dem Milchsektor müssen mit denen des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates übereinstimmen.

Die Zusatzprämie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 beschränkt sich auf eine Anzahl Kühe, die mindestens zwischen drei und höchstens 20 Kühen liegt, unabhängig von der Gesellschaftsform des Betriebes.

Beihilfen zur Errichtung von Ställen in Betrieben, die keinen Betriebsverbesserungsplan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 einreichen, müssen dem Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 entsprechen.

Der Fondsausschuß ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der italienischen Regierung am 4. April 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 mitgeteilte Anpassung des Spezialprogramms der autonomen Provinz Bozen für die Entwicklung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 27.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 50 vom 20. 2. 1985, S. 13.