86/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1986 zur Genehmigung der Änderung eines Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1986 S. 0042
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juni 1986 zur Genehmigung der Änderung eines Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (86/324/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat am 14. Januar 1986 eine Änderung ihres durch Entscheidung 81/456/EWG der Kommission (3) genehmigten Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln übermittelt und mit Schreiben vom 14. Februar 1986 durch zusätzliche Angaben ergänzt. Die genannte Änderung betrifft die weitere Verbesserung der Lagereinrichtungen, der Sortier- und Aufbereitungsanlagen sowie die Erweiterung der Anlagen für die Verarbeitung von Kartoffeln mit dem Ziel, die Qualität der Kartoffeln zu verbessern, um das Einkommen der Kartoffelerzeuger zu erhöhen. Sie stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Die Genehmigung der Änderung berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf bestehende Absatzmöglichkeiten für die vorgesehenen neuen Kartoffelverarbeitungskapazitäten. Die Änderung enthält die Angaben nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betreffenden Sektor erreicht werden können. Die geplante Durchführungsfrist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung festgelegten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der irischen Regierung am 14. Januar 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und mit Schreiben vom 14. Februar 1986 ergänzte Änderung des Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Kartoffeln wird vorbehaltlich der in den Erwägungen genannten Einschränkung genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 170 vom 27. 6. 1981, S. 45.