86/23/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. Februar 1986 über die koordinierte Entwicklung von automatisierten Verwaltungsverfahren (C.D.-Projekt)
Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/1986 S. 0028 - 0029
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 4. Februar 1986 über die koordinierte Entwicklung von automatisierten Verwaltungsverfahren (C.D.-Projekt) (86/23/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anschluß an die Entschließung des Rates vom 15. Mai 1984 über die Automatisierung der Verwaltungsverfahren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (3) legte die Kommission dem Rat eine Mitteilung vor (4), die einen Rahmen zur Entwicklung von automatisierten Systemen im Aussenhandel bis zum 31. Dezember 1991 enthält. Diese Mitteilung erweitert den Gegenstand der Entschließung, da sie nicht nur Leitlinien für die Entwicklung einzelstaatlicher automatisierter Verwaltungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel enthält, sondern auch Systeme für den Aussenhandel einbezieht und die Querverbindung der Systeme der Kommission mit den entsprechenden Systemen der Mitgliedstaaten vorsieht. Der Gemeinschaftsrahmen für die Automatisierung der Verwaltungsverfahren sollte die folgenden sechs Bereiche umfassen: innergemeinschaftlicher Handel, Handel mit Dirttländern (Einfuhren und Ausfuhren), Schnittstellen zu den Zollbeteiligten, Systeme der Kommission, Systemquerverbindungen und Datenaustauschnormen. Die Automatisierung der Verwaltungsverfahren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr muß im Einklang mit den Ergebnissen der Maßnahmen stehen, mit denen alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß in der Gemeinschaft spätestens 1992 ein einziger Markt hergestellt wird. Die Kommission ist für den Erlaß der Maßnahmen verantwortlich, die zur koordinierten Entwicklung von automatisierten Verwaltungsverfahren (C.D.-Projekt) erforderlich sind. Die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten bleiben für die Einführung ihrer eigenen Computersysteme verantwortlich und berücksichtigen dabei die Ziele des C.D.-Projekts. Diese Ziele sind Bestandteil des allgemeineren Rahmens des CADDIA-Programms (Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Daten und Dokumentation für die Ein- und Ausfuhr und die Landwirtschaft) (5). Beim derzeitigen Stand der Dinge ist daher die Geltungsdauer des C.D.-Projekts mit der Geltungsdauer des CADDIA-Programms in Übereinstimmung zu bringen. Um die Kommission bei der Durchführung des C.D.-Projekts zu unterstützen, ist es angezeigt, einen Projektleitungsauschuß einzusetzen. Ferner ist es erforderlich, ein geeignetes Verfahren festzulegen, nach welchem die Kommission auf bestimmten Gebieten Gemeinschaftsmaßnahmen für die Durchführung des C.D.-Projekts erlassen kann. Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Rat nimmt die Mitteilung der Kommission zur koordinierten Entwicklung von automatisierten Verwaltungsverfahren (C.D.-Projekt) und die darin enthaltenen Vorschläge zur Kenntnis, die im Anschluß an die Entschließung des Rates vom 15. Mai 1984 ausgearbeitet worden sind. (2) Die Kommission ist für die zur Durchführung des C.D.-Projekts erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen verantwortlich. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten sich nach einem Entwicklungsprogramm, das einen Durchführungszeitplan umfasst und von dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß unter gebührender Berücksichtigung des in der Mitteilung des Kommission vorgesehenen Rahmens für die Automatisierung ausgearbeitet wird. Artikel 2 (1) Das C.D.-Projekt wird als Teil des CADDIA-Programms im Einklang mit dem langfristigen Ziel dieses Programms durchgeführt, die erforderlichen organisatorischen Infrastrukturen und Datenverarbeitungseinrichtungen bereitzustellen, um es der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Zugang zu den Informationen zu erhalten, die für die Verwaltung der Zollunion und der handelspolitischen Instrumente der Gemeinschaft sowie für die Verwaltung und finanzielle Überwachung der Agrarmärkte erforderlich sind, und diese Informationen schnell und wirksam zu verarbeiten. (2) Bei der Durchführung des Projekts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten die Implikationen und Ergebnisse aller Maßnahmen gebührend berücksichtigen, die darauf abzielen, bis spätessten 1992 die vollständigen und effektiven Voraussetzungen für einen einheitlichen Markt in der Gemeinschaft zu schaffen. Artikel 3 (1) Die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Konzeption, die Entwicklung sowie die Einführung ihrer jeweiligen Computersysteme zuständig. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen ihre Durchführungszeitpläne unter Berücksichtigung der Ziele des C.D.-Projekts und des in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Entwicklungsprogramms. (3) Die Planung und Entwicklung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen in Handel und Industrie und zielt auf die Spezifikation geeigneter Schnittstellen zwischen den Systemen der Verwaltungen und denen der Privatwirtschaft ab. Artikel 4 (1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, der die Kommission - gemäß den im CADDIA-Lenkungsausschuß festgelegten Leitlinien - bei der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufgaben unterstützt. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. (2) Der Ausschuß kann alle Fragen betreffend die Durchführung des C.D.-Projekts prüfen, mit denen ihn sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats befasst. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 5 (1) Ferner sind Maßnahmen in folgenden, für die Durchführung des C.D.-Projekts wichtigen Bereichen nach dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren im Einklang nit den im CADDIA-Lenkungsausschuß ausgearbeiteten Leitlinien für die Anwendung der Informationstechnologie-Normen (IT-Normen) festzulegen: a) Syntaxregeln für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen zweier Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Kommission bzw. einzelstaatlichen Zollverwaltungen und natürlichen oder juristischen Personen, die zum elektronischen Datenaustausch mit diesen Stellen befugt sind; b) Datenelementbeschreibungen, Codes, Nachrichtenformate und Übertragungsnormen zur Verwendung für den unter Buchstabe a) aufgeführten Datenaustausch; c) Mindestnormen zur Gewährleistung des physischen Schutzes vor unberechtigtem Zugang zu den vom Datenaustausch gemäß Buchstabe a) betroffenen Daten. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit qualifizierter Mehrheit zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. (4) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt zunächst bis zum 2. April 1987. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident W.F. van EEKELEN (1) ABl. Nr. C 167 vom 6. 7. 1985, S. 3. (2) ABl. Nr. C 345 vom 31. 12. 1985. (3) ABl. Nr. C 137 vom 24. 5. 1984, S. 1. (4) ABl. Nr. C 15 vom 16. 1. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. C 112 vom 26. 4. 1984, S. 1, und ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 35.