86/20/EWG: Beschluß der Kommission vom 31. Januar 1986 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hämmern mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/1986 S. 0036 - 0037
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Januar 1986 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hämmern mit Ursprung in der Volksrepublik China (86/20/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere aus Artikel 9, nach Konsultationen in dem durch diese Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) 1984 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung vom European Tool Committee (CEO) im Namen von Herstellern von Hämmern, auf die nahezu die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt. Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ball-, Tischler-, Schlosser- und Zuschlaghämmern aus unedlem Metall der Tarifnummer ex 82.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 82.04-50, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft bekannt und leitete eine Untersuchung ein. (2) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (3) Die Kommission hat alle Angaben eingeholt, die sie für notwendig erachtete, und zu diesem Zweck Fragebogen an 19 deutsche, französische und britische Firmen versandt, in deren Namen der Antrag gestellt worden war, um jeder Firma Gelegenheit zu geben nachzuweisen, daß sie durch die Einfuhr von Hämmern aus China einen Schaden erlitten habe. (4) Nur neun Firmen beantworteten den Fragebogen, fünf davon erteilten die geforderten Auskünfte, zwei übersandten eine unvollständige Antwort und zwei erklärten, daß sie sich nicht durch die Einfuhren der betreffenden Waren aus China geschädigt fühlten. (5) Trotz mehrerer Schreiben der Kommission an das CEO mit dem Ziel, eine vollständigere Antwort von seinen Mitgliedern zu erhalten, haben die übrigen zehn Hersteller nicht geantwortet. Die Kommission hat die Angaben der Firmen, die den Fragebogen beantwortet haben, sorgfältig geprüft. Keiner der Hersteller hat eine Anhörung durch die Kommission beantragt. Ein Einführer stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (6) Die Kommission hat alle Angaben geprüft, die sie für die erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden EWG-Herstellern Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt: - Hermann Bremer KG, Wuppertal, Deutschland, - Burgon & Ball Ltd, Sheffield, Vereinigtes Königreich, - Goldenberg SA, Saverne, Frankreich, - Outillage Mob, Le Chambon Feugerolles, Frankreich, - Carl Dan. Peddinghaus GmbH & Co. KG, Ennepetal, Deutschland, - Joh. Herm. Picard, Wuppertal, Deutschland, - Spear & Jackson (Tools) Ltd, West Midlands, Vereinigtes Königreich, - Stanley Tools Ltd, Sheffield, Vereinigtes Königreich, - Wm Whitehouse & Co. (Toolds) Ltd, West Midlands, Vereinigtes Königreich. Der Antragsteller erhielt auf Antrag alle der Kommission verfügbaren Informationen, sofern diese für den Antragsteller von Bedeutung waren, von der Kommission während der Untersuchung verwendet wurden und ihre Sachaufklärung entscheidend beeinflusst hatten. Die erteilten Informationen wurden von der Kommission nicht als vertraulich im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 angesehen. B. Schädigung (7) Hinsichtlich der Schädigung, welche die Einfuhren von Hämmern aus dem betreffenden Land den Gemeinschaftsherstellern dieser Ware angeblich verursachten, zeigte die Untersuchung, daß die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft von 3 501 Tonnen im Jahr 1980 auf 4 344 Tonnen im Jahr 1982 anstiegen, aber von 4 028 Tonnen im Jahr 1983 auf 3 685 Tonnen im Jahr 1984 und auf 1 184 Tonnen in der ersten Hälfte von 1985 zurückgingen. Dieser Rückgang entspricht einer Verringerung des Marktanteils von etwa 40 % im Jahr 1982 auf 16 % in der ersten Hälfte des Jahres 1985. (8) Nach den Angaben der an der Untersuchung beteiligten antragstellenden Firmen erhöhte sich ihre Produktion von 2 167 Tonnen im Jahr 1980 auf 2 404 Tonnen im Jahr 1984. Hinsichtlich der Behauptung, daß die Kapazitätsauslastung wegen der betreffenden Einfuhren zurückgegangen sei, wurde festgestellt, daß der Rückgang bis 1983 anhielt und daß dann 1984 und in der ersten Hälfte 1985 ein Aufwärtstrend folgte. Auch die an der Untersuchung beteiligten Unternehmen erteilten keine konkreten Angaben über die Verkäufe in und diejenigen ausserhalb der Gemeinschaft. Berücksichtigt man jedoch, daß sich die Lagerbestände zwischen 1980 und 1984 nicht wesentlich änderten und daß die Gesamtausfuhren nach Drittländern konstant blieben, so kann man schließen, daß der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft zwischen 1980 und 1984 um schätzungsweise 5 % stieg. (9) Obgleich die Preisentwicklung in der Gemeinschaft vor und während des Untersuchungszeitraums in der Regel nur geringe Steigerungen zeigt, ist die Kommission aufgrund der vorliegenden Angaben über die sowohl aus dem betreffenden Land als auch aus den anderen Ländern eingeführten Mengen, die Preise dieser Einfuhren und die der Erzeugnisse der Gemeinschaftshersteller zu der Auffassung gelangt, daß die Tatsache, daß die Preise nicht rascher anstiegen, nicht ohne weiteres auf die fraglichen Einfuhren zurückführen ist. Die Kommission stellte zwar vereinzelte regionale Preisrückgänge fest, die auf einige dieser Einfuhren zurückgeführt werden können; jedoch blieb die nachteilige Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise sowohl zeitlich als auch räumlich auf den Einzugsbereich des Eingangshafens begrenzt und kann in Anbetracht der geringen Mengen auf Gemeinschaftsebene nicht als bedeutend angesehen werden. Hinzu kommt, daß die antragstellenden Firmen, die an der Untersuchung teilnahmen, mit einer Ausnahme Gewinne - in einigen Fällen in Anbetracht der allgemeinen Wirtschaftslage sogar relativ hohe Gewinne - erzielten. (10) Die Kommission ist daher unter Berücksichtigung des verfügbaren Beweismaterials der Auffassung, daß, sofern die an der Untersuchung beteiligten antragstellenden Firmen während des Untersuchungszeitraums eine Schädigung erlitten haben, die effektiv auf die fraglichen Einfuhren zurückgeführt werden konnte, diese nicht als bedeutend angesehen werden kann. Hinzu kommt, daß trotz wiederholter Anfragen eine grosse Anzahl der antragstellenden Firmen nicht die erforderlichen Angaben für den Schadensnachweis lieferten und damit die Untersuchung wesentlich erschwerten. Die Kommission schließt daraus, daß diese Firmen wohl kaum eine bedeutende Schädigung erlitten haben können. C. Dumping (11) In Anbetracht der obigen Feststellungen hinsichtlich der Schädigung hält die Kommission es nicht für erforderlich, der Dumpingbehauptung im Zusammenhang mit den fraglichen Einfuhren weiter nachzugehen, da Antidumpingmaßnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn die Prüfung ergibt, daß während des Untersuchungszeitraums Dumping vorlag, daß dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde und daß das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordert. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, das Verfahren ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen einzustellen. Der Beratende Ausschuß hat keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hämmern mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt. Brüssel, den 31. Januar 1986 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1985, S. 3.