31985Y0726(04)

Entschließung des Rates vom 16. Juli 1985 über Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 186 vom 26/07/1985 S. 0003 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0010
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0010


ENTSCHLIESSUNG DES RATESvom 16. Juli 1985über Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft(85/C 186/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 117 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind die Mitgliedstaaten sich über die Notwendigkeit einig, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft zu fördern. Das Schlußkommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs vom 9. und 10. Dezember 1974 in Paris befürwortete unter Punkt 10 die schrittweise Harmonisierung des Ausländerrechts. Die Entschließung des Rates vom 9. Februar 1976 betreffend ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1) sieht die Prüfung der Weiterentwicklung dieser Entschließung vor. In seiner Entschließung vom 27. Juni 1980 über die Leitlinien für eine Arbeitsmarktpolitik der Gemeinschaft (2) hat der Rat betont, daß die Integration des gemeinschaftlichen Arbeitsmarktes im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, insbesondere durch eine geeignete Abstimmung hinsichtlich der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern, entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates vom 22. November 1979 begünstigt werden soll, und die Kommission aufgefordert, die notwendigen Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsmarktpolitik zu ergreifen. In dieser Hinsicht ist die Richtlinie 77/486/EWG (3) von Bedeutung, die die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern betrifft. Die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen, die seit der Entschließung vom 9. Februar 1976 eingetreten sind, sowie die neuen Gegebenheiten betreffend die ausländische Bevölkerung erfordern eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Wanderungspolitik. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau die Kommission aufgefordert, das in den Schlußfolgerungen des Rates vom 22. Juni 1984 betreffend einen mittelfristigen sozialen Aktionsplan der Gemeinschaft (4) genannte Arbeitsprogramm durchzuführen, das die Bedeutung der Wanderungsprobleme unterstreicht. Eine Fortsetzung der Bemühungen um die volle Verwirklichung der Freizuegigkeit von Bürgern der Mitgliedstaaten ist erforderlich. Der Aufenthalt von ausländischen Bevölkerungsgruppen aus Drittländern nimmt zunehmend Dauercharakter an; bei der Gestaltung einer gemeinschaftlichen Eingliederungs- und Integrationspolitik sowie bei den Maßnahmen zur Beteiligung am Leben in der Gesellschaft muß auch die schrittweise Festigung dieser Gruppen gefördert werden. Im Hinblick auf das harmonische Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen müssen verstärkt Informations-, Versuchs- und Konsultationsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung nationaler Wanderungspolitiken gegenüber Drittländern ist eine sehr viel stärkere Abstimmung und Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Für die Bereiche im Zusammenhang mit dem Zugang, dem Aufenthalt und der Beschäftigung der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern sind jedoch unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsabkommen mit Drittländern die Regierungen der Mitgliedstaaten zuständig - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG VERABSCHIEDET: (1) Der Rat nimmt die von der Kommission vorgelegte Mitteilung betreffend Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft zur Kenntnis. (2) Er erkennt an, daß auf dem Gebiet der Gemeinschaftsgesetzgebung über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten folgenden Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden sollte: a) der besseren Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften, indem diese den betreffenden Kreisen insbesondere durch die Veröffentlichung eines dafür geschaffenen Handbuchs nahe gebracht werden und indem geprüft wird, ob diese Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Wanderarbeitnehmern, geändert oder ergänzt werden müssen; b) der weiteren Untersuchung der Rechte der Wanderarbeitnehmer sowie der Modalitäten für deren individuelle oder kollektive Eingliederung oder Beteiligung an den verschiedenen Aspekten des Lebens des Aufnahmemitgliedstaats; c) der sozialen Sicherheit für diejenigen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, durch Anpassung und Vereinfachung der Gemeinschaftsgesetzgebung nach Artikel 51 des Vertrages zwecks Berücksichtigung der Fortentwicklung der nationalen Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. (3) Er erkennt an, daß es zweckmässig ist, die Zusammenarbeit und Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in bezug auf die Wanderungspolitik zu fördern, und zwar auch gegenüber Drittländern, und nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, hierfür einen geeigneten Rahmen festzulegen. (4) Er ist entschlossen, die in Assoziierungs- und Kooperationsabkommen enthaltenen Vorschriften über soziale Sicherheit durchzuführen. (5) Er bekräftigt seinen Wunsch, daß jeder innerhalb der Gemeinschaft die gleiche Chance haben möge, Vergünstigungen zu erlangen und seinen Beitrag zu leisten. (6) Er ist ferner der Ansicht, daß im Interesse eines harmonischen Zusammenlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Wanderarbeitnehmer sowie ihrer Familien auf Gemeinschaftsebene sowie staatlicher und örtlicher Ebene Initiativen zur Information und Sensibilisierung entfaltet werden müssen, wie beispielsweise - die Annahme einer gemeinsamen Erklärung gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus; -die Einführung von Pilotprojekten zur Organisation von Informationssitzungen auf örtlicher Ebene für das mit Zuwanderern befasste Personal von Gemeindeverwaltungen; -die Verbesserung der Qualität kostenlosen Verwaltungsbeistandes beispielsweise in Bereichen der Justiz sowie im Bildungs- und Wohnungswesen, insbesondere durch genauere Information und sprachliche Hilfen, so daß den Wanderarbeitnehmern in dieser Hinsicht die gleiche Qualität der Betreuung geboten wird, wie den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Er erkennt ferner an, daß es zweckmässig ist, auf Gemeinschaftsebene einen Dialog mit den Organisationen der Wanderarbeitnehmer zu führen. (7) Er fordert die Kommission auf, die Initiativen zur Durchführung der in dieser Entschließung genannten Maßnahmen zu ergreifen und ihm die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten. (8) Die gemeinschaftliche Finanzierung der in dieser Entschließung dargelegten Maßnahmen wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens und im Einklang mit den vom Rat eingegangenen und noch einzugehenden rechtlichen Verpflichtungen beschlossen. Die Finanzierung spezifischer Projekte, die die Hilfe des Europäischen Sozialfonds benötigen, wird in Übereinstimmung mit dessen verfügbaren Mitteln und Regeln erfolgen. (9) Er fordert die Kommission auf, ihm in regelmässigen Abständen über die Fortschritte bei der Durchführung der in dieser Entschließung vorgesehenen Maßnahmen zu berichten. (1) ABl. Nr. C 34 vom 14. 2. 1976, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 168 vom 8. 7. 1980, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32.

(4) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1984, S. 1.