31985R3655

Verordnung (EWG) Nr. 3655/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3582/85 und (EWG) Nr. 3583/85

Amtsblatt Nr. L 348 vom 24/12/1985 S. 0024 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0192


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3655/85 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1985

über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3582/85 und (EWG) Nr. 3583/85

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3583/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3582/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3582/85 und (EWG) Nr. 3583/85 sind Kontingente für Rindfleisch hochwertiger Qualität sowie für Büffelfleisch eröffnet worden. Es ist erforderlich, hierfür die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äussere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden.

Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 552/85 (4), werden alle Einfuhren in die Gemeinschaft von Produkten des Sektors Rindfleisch der Vorlage von Bescheinigungen unterworfen. Für Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung von Rindfleisch aus Drittländern, die keine Verträge über Selbstbeschränkung unterzeichnet haben, müssen diese Bescheinigungen die im Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 vorgesehenen Vermerke enthalten.

Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3583/85 wird wie folgt aufgeteilt:

a) 12 500 Tonnen Fleisch, gekühlt, entbeint, der Tarifstellen 02.01 A II a) 4 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Teilstücke von Rindern', in Kartons ,Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c.' (special cuts) tragen";

b) 5 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) 4 und 02.01 A II b) 4 des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von Rindern mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 327 kg (720 lbs) nicht überschreiten dürfen, gedrungen aussehend, mit Fleisch von guter Schneidequalität, von heller und einheitlicher Farbe sowie einer angemessenen, aber nicht übermässigen Fettschicht. Das Fleisch muß als ,high quality beef EEC' ausgewiesen sein";

c) 2 300 Tonnen Fleisch, entbeint, der Tarifstellen 02.01 A II a) 4 bb) und 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Rindfleischteilstücke', in Kartons ,Special boxed beef'. Diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c.' (special cuts) tragen";

d) 10 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Das Fleisch mit der Bezeichnung ,choice' oder ,prime' gemäß diesen Normen des Landwirtschaftsministeriums (USDA) gehört automatisch zu der obenstehenden Begriffsbestimmung. Das nach den Normen des kanadischen Landwirtschaftsministeriums in A 2, A 3 und A 4 eingestufte Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung."

(2) Das Zollkontingent an gefrorenem Büffelfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3582/85 wird gemäß dieser Verordnung geregelt.

Artikel 2

(1) Die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das in Artikel 1 genannte Fleisch hängt von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung bei der Abfertigung zum freien Verkehr und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Fleisch von der Vorlage der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Einfuhrlizenz ab.

(2) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.

(3) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausser in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein. Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die Anwendung für Fleisch mit Ursprung des Ausfuhrlandes findet.

(4) Das Original und seine Kopien werden entweder mit der Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefuellt. Im letzteren Fall müssen Druckbuchstaben verwendet werden.

(5) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

Artikel 3

(1) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab Ausstellung gültig. Das Original der Bescheinigung wird mit einer Kopie bei der Abfertigung des Erzeugnisses zum freien Verkehr den Zollbehörden vorgelegt. Die Bescheinigung kann jedoch nicht nach dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung vorgelegt werden.

(2) Die in Artikel 1 vorgesehene Kopie der Echtheitsbescheinigung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, der durch den Mitgliedstaat bezeichneten Stelle geschickt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die Übermittlung zuständig ist.

Artikel 4

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt. Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß:

a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu liefern.

(2) Das Verzeichnis wird geändert, wenn die im Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bedingung nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle eine der von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfuellt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Zeitabschnitt von 10 Tagen, spätestens jedoch 14 Tage nach dem betreffenden Zeitabschnitt, die Mengen des zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses mit, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und Unterposition des Zolltarifs, wie in Artikel 1 vorgesehen. (2) Unter dem Zeitabschnitt von 10 Tagen wird nach der vorliegenden Verordnung verstanden:

- vom 1. bis 10. (einschließlich) des Monats,

- vom 11. bis 20. (einschließlich) des Monats,

- vom 21. bis zum letzten Tag (einschließlich) des Monats.

Artikel 7

Die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Fleisch erfolgen gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80.

Artikel 8

Sämtliche Verweisungen in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Verordnung (EWG) Nr. 263/81 (1) oder auf bestimmte Artikel dieser Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung beziehungsweise auf die entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 13.

(1) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1981, S. 52.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

- JUNTA NACIONAL DE CARNES:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- AUSTRALIAN MEAT AND LIVESTOCK CORPORATION:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a) das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b) in Artikel 1 Absatz 2 genannt;

- INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD SAFETY AND QUALITY SERVICE (FSQS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD PRODUCTION AND INSPECTION BRANCH - AGRICULTURE CANADA. DIRECTION GÉNÉRALE, PRODUCTION ET INSPECTION DES ALIMENTS - AGRICULTURE CANADA:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht.