31985R3654

Verordnung (EWG) Nr. 3654/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1986 auf dem Sektor Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 348 vom 24/12/1985 S. 0023 - 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0191


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3654/85 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1985

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1986 auf dem Sektor Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Über bestimmte Sonderregelungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 552/85 (3), ist für das Jahr 1986 vom Rat noch nicht entschieden worden. Demnach erscheint es notwendig, von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Fristen für die Antragstellung und Ausstellung der Lizenzen im Rahmen der Sonderregelungen abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gilt folgendes:

- im Rahmen der besonderen Einfuhrregelungen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 können keine Lizenzanträge gestellt werden;

- die Mitteilungen nach Absatz 4 des vorgenannten Artikels 15 werden nicht vorgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 13.