31985R3549

Verordnung (EWG) Nr. 3549/85 der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Abweichung von der Qualitätsnorm für Zitrusfrüchte

Amtsblatt Nr. L 338 vom 17/12/1985 S. 0017 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0140


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3549/85 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1985

zur Abweichung von der Qualitätsnorm für Zitrusfrüchte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte wurden im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 379/71 der Kommission (3) festgelegt.

Da einige Bestimmungen über die Aufbereitung in ihrer jetzigen Fassung angesichts der im Handel eingetretenen Entwicklung zu Verwechslungen führen können, sollten sie bis zur vollständigen Überarbeitung der Normen geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 379/71 erhält in Titel V »Verpackung und Aufmachung" des Anhangs der letzte Absatz des Kapitels B »Aufbereitung" bis zum 15. Juli 1986 folgende Fassung:

»Die Packstücke oder - bei Versand in loser Schüttung - die Partie müssen frei von jeglichen Fremdkörpern sein; ein kurz mit der Frucht verbundener Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 45 vom 24. 2. 1971, S. 1.