Verordnung (EWG) Nr. 3542/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B I t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986)
Amtsblatt Nr. L 338 vom 17/12/1985 S. 0002 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0112
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3542/85 DES RATES vom 12. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B I t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, jährlich ein Gemeinschaftszollkontingent für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B I t) des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 2 000 Tonnen zum Zollsatz von 8 v. H. zu eröffnen. Das betreffende Zollkontingent ist am 1. Januar 1986 zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmässiger Zugang zu dem Kontingent zu sichern. Ferner muß die ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner Ausschöpfung gewährleistet werden. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents im Hinblick auf diese Grundsätze kann dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist. Da es sich um Fische handelt, die in den statistischen Warenverzeichnissen der Mitgliedstaaten nicht besonders aufgeführt sind, könnten die von einzelnen von ihnen gelieferten Angaben über Einfuhren nicht ausreichend genau und repräsentativ genug für die Aufteilung dieses Kontingents auf die Mitgliedstaaten sein. Mit den verfügbaren Teilangaben sowie den Schätzungen der Mitgliedstaaten lässt sich der Einfuhrbedarf eines jeden von ihnen aus Drittländern im vorgesehenen Kontingentszeitraum auf folgende prozentuale Beteiligung veranschlagen: Benelux 0,77, Dänemark 23,28, Deutschland 42,20, Griechenland 0,01, Frankreich 14,81, Irland 0,38, Italien 0,69, Vereinigtes Königreich 17,86. Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Fische Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftskontingents hoch, d. h. im vorliegenden Fall auf 65,5 v. H. der Kontingentsmenge, festzusetzen. Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist; diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine Reserve vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 2 000 Tonnen für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B I t) des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet. (2) Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wird im Rahmen dieses Zollkontingents auf 8 v. H. ausgesetzt. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 genannte Gemeinschaftszollkontingent wird in zwei Raten geteilt. (2) Eine erste Rate in Höhe von 1 310 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen: 1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 10, // Dänemark // 305, // Deutschland // 552, // Griechenland // 1, // Frankreich // 194, // Irland // 5, // Italien // 9, // Vereinigtes Königreich // 234. (3) Die zweite Rate in Höhe von 690 Tonnen bildet die Reserve. Artikel 3 (1) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder, bei Anwendung des Artikels 5, die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich, soweit die Reservemenge ausreicht, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission. (2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden. Artikel 4 Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1986. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen am 1. Oktober 1986 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1986 20 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 15. September 1986 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1986 über die Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe ihrer Gestellung bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 8 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. GÖBBELS