31985R3318

Verordnung (EWG) Nr. 3318/85 der Kommission vom 27. November 1985 über Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung

Amtsblatt Nr. L 317 vom 28/11/1985 S. 0013 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0187
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0187


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3318/85 DER KOMMISSION

vom 27. November 1985

über Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 sieht vor, daß die Fälle des Widerrufs und die Nichtigkeit der Bewilligung im Verfahren nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 69/73/EWG des Rates (2) festgelegt werden. Daher sind die Fälle zu bestimmen, in denen die Gültigkeit einer Bewilligung aus Gründen in Frage gestellt sein kann, die unmittelbar mit dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zusammenhängen.

Bei diesen Gründen handelt es sich einerseits um die Voraussetzungen für die Bewilligung des Verfahrens und andererseits um die Nichteinhaltung der im Rahmen dieses Verfahrens auferlegten Verpflichtungen.

Bei der Entscheidung, inwieweit die Ungültigkeitserklärung eine Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft haben soll, ist insbesondere der Grad der Verantwortung des Bewilligungsinhabers für die Erteilung der Bewilligung oder die Nichteinhaltung der Einzelheiten für ihre Verwendung zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollveredelungsverkehre -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers erteilt worden ist und wenn:

a) dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

b) ihm die Bewilligung aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte erteilt werden dürfen.

Die Rücknahme erfolgt durch Entscheidung der Zollbehörde und ist dem Inhaber der Bewilligung bekanntzugeben.

Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung.

Artikel 2

(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn in anderen als den in Artikel 1 bezeichneten Fällen

a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfuellt ist oder

b) der Inhaber der Bewilligung einer Verpflichtung im Rahmen des Verfahrens nicht nachkommt.

Die Zollbehörde kann jedoch von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn

- der Bewilligungsinhaber seinen Verpflichtungen innerhalb einer von der Zollbehörde eventuell festgesetzten Frist nachkommt oder

- die Verfehlung sich auf die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

(2) Der Widerruf erfolgt durch Entscheidung der Zollbehörde und ist dem Inhaber der Bewilligung bekanntzugeben.

Artikel 3

(1) Der Widerruf im Sinne des Artikels 2 wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam.

Die Zollbehörde kann jedoch

a) die Wirksamkeit des Widerrufs ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, sofern berechtigte Interessen des Bewilligungsinhabers dies erfordern,

b) beschließen, daß der Widerruf von dem Zeitpunkt an wirksam ist, in dem die Zollbehörde die Feststellung trifft, daß eine Verfehlung vorliegt.

(2) Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist einer der Bestimmungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 zugeführt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Änderung einer Bewilligung.

Artikel 5

Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen eine Bewilligung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung betreffen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 1985

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.