31985R3267

Verordnung (EWG) Nr. 3267/85 der Kommission vom 21. November 1985 über die Beförderung und den Verkauf von Getreide aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur Verfütterung in bestimmten, von der Trockenheit betroffenen Gebieten Frankreichs

Amtsblatt Nr. L 311 vom 22/11/1985 S. 0027 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0020
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3267/85 DER KOMMISSION

vom 21. November 1985

über die Beförderung und den Verkauf von Getreide aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur Verfütterung in bestimmten, von der Trockenheit betroffenen Gebieten Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2139/85 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5) wird das von den Interventionsstellen gelagerte Getreide im Wege der Ausschreibung wiederverkauft.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (6), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (7), sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

Aufgrund der Trockenheit der Sommermonate 1985 besteht in einigen Gebieten Südfrankreichs ein erheblicher Mangel an Futtermitteln und Futtergetreide. Dieser Zustand bedroht die Viehhaltung, da sich die Viehhalter nicht zu einem vernünftigen Preis versorgen können und somit dazu veranlasst sein könnten, das Vieh vorzeitig zu verkaufen. Um diese negativen Auswirkungen zu verhüten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Frankreich verfügt über umfangreiche Interventionsbestände, die teilweise in den betroffenen Gebieten und teilweise in anderen Gebieten eingelagert sind. Frankreich hat die Gründe mitgeteilt, welche die Beförderung von Gerste aus den Beständen ihrer Interventionsstelle nach den von der Naturkatastrophe betroffenen Gebieten erforderlich macht. Diese Gründe rechtfertigen die Genehmigung dieser Beförderungen zu verringerten Kosten.

Die Viehhaltung ist durch die Trockenheit ganz besonders geschädigt worden. Es empfiehlt sich also, die Verwendung dieses Getreides auf die Verfütterung in den genannten Gebieten zu beschränken. Der Mitgliedstaat muß alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verwendung und insbesondere die Weitergabe der mit dieser Maßnahme gewährten Vorteile an den Endverbraucher zu kontrollieren.

Der ordnungsgemässe Verlauf der Maßnahmen muß durch eine Kaution gewährleistet werden.

Das zur Verfügungstellen von Futtergetreide reicht nicht aus, um die derzeitigen Schwierigkeiten der Viehhalter zu beseitigen. In Anbetracht der besonderen Umstände ist eine verzögerte Bezahlung des gekauften Getreides zu benehmigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beförderung von 150 000 Tonnen Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle durch diese Stelle innerhalb des Hoheitsgebiets Frankreichs wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 genehmigt.

(2) Die französische Interventionsstelle bestimmt die Abgangs- und Bestimmungslage derart, daß die Beförderungskosten so gering wie möglich sind. Das Verzeichnis dieser Orte wird der Kommission unverzueglich übermittelt.

(3) Die Kosten für die Beförderung des betreffenden Erzeugnisses werden von der französischen Interventionsstelle durch ein Ausschreibungsverfahren ermittelt. Diese Kosten umfassen:

a) die Beförderung (ohne Einladen) vom Abgangslager bis zum Bestimmungslager (ohne Ausladen),

b) die Versicherungskosten, die den gemäß den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 ermittelten Ankaufspreis der Ware decken.

(4) Die Ausschreibung kann sich auf eine oder mehrere Partien beziehen.

(5) Die französische Interventionsstelle legt die Vorschriften und Bedingungen für die Ausschreibung gemäß diesem Artikel fest.

(6) Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der die besten Bedingungen geboten hat. Entsprechen die Ausschreibungsangebote jedoch nicht den normalerweise geltenden Preisen und Kosten, so wird der Zuschlag nicht erteilt.

(7) Die französische Interventionsstelle unterrichtet die Kommission über den Ablauf der Ausschreibung und teilt ihr unverzueglich deren Ergebnisse mit.

Artikel 2

(1) Die französische Interventionsstelle kann unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 200 000 Tonnen Gerste aus ihren Beständen auf dem Markt der im Anhang aufgeführten, durch die Naturkatastrophe betroffenen Gebiete im Hinblick auf ihren Absatz zur Verfütterung durchführen.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbedingungen:

- Die Verwendung des Getreides ist auf den Absatz zur Verfütterung in den im Anhang aufgeführten Departements beschränkt.

- Der Termin für den Absatz des Getreides ist der 30. April 1986.

- Der Zuschlagsempfänger stellt eine Kaution in Höhe von 5 ECU je Tonne, um die ordnungsgemässe Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kaution wird freigegeben, sobald nachgewiesen ist, daß der Absatz zur Verfütterung in den im Anhang aufgeführten Gebieten bis zum 30. April 1986 durchgeführt worden ist. Dieser Nachweis besteht im Nachweis der Verwendung zur Verfütterung.

Wenn der Zuschlagsempfänger nicht der Endverbraucher ist, ist ausserdem noch nachzuweisen, daß die finanziellen Vorteile an den Endverbraucher weitergegeben worden sind.

Diese Nachweise müssen bis zum 31. Juli 1986 erbracht werden.

Artikel 3

(1) Frankreich teilt der Kommission vor Eröffnung der Ausschreibung gemäß Artikel 2 die Bestimmungen mit, die es unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (1) zur Kontrolle der Verwendung der Waren erlassen hat, und übermittelt ihr ein Exemplar des besonderen Lastenheftes für diese Ausschreibung.

(2) Die französische Interventionsstelle führt für diese Maßnahme eine getrennte Buchhaltung.

(3) Die Zuschlagsempfänger müssen sich allen Kontrollen unterwerfen, welche die zuständige französische Stelle durchführt, um sich über die Bestimmung der Waren und insbesondere die Weitergabe der finanziellen Vorteile dieser Maßnahme an den Endverbraucher zu vergewissern.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 16 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 muß der Zuschlagsempfänger das abgenommene Getreide vor dem 30. Juni 1986 bezahlen.

(2) Für Getreide, das innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 genannten Erklärung an gerechnet nicht abgenommen wurde, trägt der Zuschlagsempfänger jedoch die Gefahr und die Lagerkosten.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(6) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23.

(7) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1985, S. 73.

(1) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

ANHANG

Verzeichnis der Departements, für die das Getreide bestimmt ist

Dordogne

Gironde

Lot-et-Garonne

Landes

Pyrénées-Atlantiques

Puy-de-Dôme

Allier

Cantal

Haute-Loire

Lozère

Gard

Hérault

Aude

Pyrénées-Orientales

Haute-Vienne

Creuze

Corrèze

Lot

Aveyron

Tarn

Tarn-et-Garonne

Gers

Haute-Garonne

Ariège

Hautes-Pyrénées

Côte-d'Or

Nièvre

Saône-et-Loire

Cher

Indre

Charente

Charente-Maritime

Vienne

Loire

Haute-Corse

Corse du Sud