Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 der Kommission vom 15. November 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben für besondere Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung
Amtsblatt Nr. L 303 vom 16/11/1985 S. 0006 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0146
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0146
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3205/85 DER KOMMISSION vom 15. November 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben für besondere Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (4) werden Erzeugnisse, die für noch festzulegende besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft. Von den Einlagerungsstellen angekaufte unverarbeitete getrocknete Weintrauben, für die keine Absatzmöglichkeiten auf dem Markt gefunden worden sind, sind für besondere Verwendungszwecke zu verkaufen. Getrocknete Weintrauben können bei der Futtermittelherstellung verwendet werden und sind zu diesem Zweck zu verkaufen. Es empfiehlt sich nicht, die Verkaufspreise für diesen Zweck im voraus festzusetzen. Somit ist das Ausschreibungsverfahren anzuwenden. Um die einheitliche Behandlung der Händler in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist das zu gewinnende Enderzeugnis zu definieren. Es ist eine Verarbeitungskaution zu verlangen, um zu gewährleisten, daß die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 626/85 regelt den Verkauf von Erzeugnissen durch die Einlagerungsstellen. Das Angebot gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung ist durch eine Erklärung des Käufers zu ergänzen, in der die der Verwendung der Erzeugnisse gezogenen Grenzen angegeben werden. Getrocknete Weintrauben werden normalerweise in Säcken gelagert und vor der Verarbeitung begast. Die besonderen Verwendungszwecke der getrockneten Weintrauben können die Begasung überfluessig und die Beförderung in Säcken unangebracht machen. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, in welchem Zustand er die getrockneten Weintrauben übernehmen möchte. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Einlagerungsstellen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 unverarbeitete getrocknete Weintrauben angekauft haben, können diese im Wege der Ausschreibung und gemäß dieser Verordnung verkaufen. (2) Die gemäß dieser Verordnung verkauften Erzeugnisse werden - zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet oder - so denaturiert, daß ihre spätere Verwendung zur menschlichen Ernährung oder ihre Beimischung zu Erzeugnissen, die zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind, einschließlich Alkohol, nicht möglich ist. Die Herstellung oder die Denaturierung muß spätestens vier Monate nach dem Tag der Unterrichtung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 beendet sein. (3) Die Erzeugnisse gelten als in Übereinstimmung mit Absatz 2 befindlich, wenn feststeht, daß sie gemäß den Wünschen des Käufers für die menschliche und tierische Ernährung ungeeignet gemacht worden sind. (4) Es ist eine Verarbeitungskaution zu stellen, die sicherstellt, daß die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben fristgerecht gemäß Absatz 2 verwendet bzw. denaturiert werden. Artikel 2 (1) Die Einlagerungsstelle führt während der Gültigkeitsdauer einer Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch. Jede Einzelausschreibung betrifft die noch verfügbaren Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1. (2) Die Frist für die Vorlage der Angebote für jede Einzelausschreibung endet am 5. jedes Monats, 13 Uhr. Ist der 5. ein Sonnabend, Sonntag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist auf den ersten folgenden Werktag, 13 Uhr, verlängert. Artikel 3 Die Einlagerungsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Interessenten vor Abgabe des Angebots Proben der zum Verkauf ausgeschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten prüfen können. Artikel 4 Um zulässig zu sein, muß das Angebot die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 genannten Angaben enthalten und a) von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein, in der sich der Bieter verpflichtet, die Erzeugnisse ausschließlich zu Erzeugnissen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verarbeiten oder sie so denaturieren zu lassen, daß eine spätere Verwendung zur menschlichen Ernährung oder eine Beimischung zu Erzeugnissen, die zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind, einschließlich Alkohol, nicht möglich ist, b) genau angeben, - ob die Erzeugnisse verpackt oder lose bezogen werden, - ob eine Begasung erforderlich ist, bevor die Erzeugnisse die Einlagerungsstelle verlassen. Artikel 5 (1) Sind die Erzeugnisse dazu bestimmt, in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet zu werden als dem, in welchem sie gelagert sind, so werden sie lose und ohne begast worden zu sein versandt, es sei denn, daß in dem Angebot Angaben stehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 4 stehen. (2) Hat der Bieter eine Begasung beantragt, so bleiben die Erzeugnisse in der Verpackung, bis die Begasung stattgefunden hat. Wurde eine Begasung beantragt oder sind die Erzeugnisse gemäß dem Angebot in Säcken zu übernehmen, so bezahlt der Bieter die Säcke oder sorgt dafür, daß sie gemäß den Vorschriften in der Einzelausschreibung der Einlagerungsstelle dieser zurückgegeben werden. Die Begasungsgebühren werden auf den Erzeugnispreis aufgeschlagen. Sie werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgesetzt, in dem die Erzeugnisse gelagert sind. Artikel 6 Die Einlagerungsstellen, welche den Verkauf gemäß dieser Verordnung vornehmen, und die Höhe der Verarbeitungskaution werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 festgelegt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25. (4) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.