31985R3156

Verordnung (EWG) Nr. 3156/85 der Kommission vom 11. November 1985 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen

Amtsblatt Nr. L 310 vom 21/11/1985 S. 0027 - 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0008


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3156/85 DER KOMMISSION vom 11. November 1985 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Währungsausgleichsbeträge sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2836/84 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3027/84 (3), festgelegt. Der Rat hat am 11. Juni 1985 eine zusammenfassende Währungsregelung für die Landwirtschaft erlassen. Infolgedessen sind die Vorschriften für die Übergangsmaßnahmen entsprechend anzupassen. Die Währungsausgleichsbeträge bestimmter Mitgliedstaaten können mitunter erhebliche Änderungen erfahren. Im Hinblick auf diese Änderungen besteht in bestimmten Sektoren die Gefahr von Spekulationsgeschäften, die Verkehrsverlagerungen hervorrufen können. Es erscheint angezeigt, bereits jetzt bestimmte Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden können, wenn bei Änderungen der Währungsausgleichsbeträge die Gefahr solcher Verkehrsverlagerungen besteht. Bei jedem besonderen Anwendungsfall dieser Maßnahmen sind die Zeitpunkte, die Erzeugnisse sowie die Beförderungen der betreffenden Erzeugnisse genau anzugeben. Zur Vermeidung derartiger Verlagerungen empfiehlt es sich, für die voraussichtlich spekulationsgefährdeten Erzeugnisse vorzusehen, daß die vor den Änderungen dieser Beträge geltenden Währungsausgleichsbeträge während eines begrenzten Zeitraums über den Zeitpunkt dieser Änderung hinaus bei den betreffenden Erzeugnissen beibehalten werden. Dies muß auch gelten, wenn der Währungsausgleichsbetrag zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Änderung im voraus festgesetzt worden ist. Angesichts der bei der Verarbeitung von Butter gemachten Erfahrungen sollte für dieses spezielle Erzeugnis insbesondere der Begriff ,,Herstellung des Erzeugnisses'' im Sinne dieser Verordnung genauer festgelegt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als- Datum der Änderung das Datum, an dem die neuen Sätze der Währungsausgleichsbeträge in Kraft treten,-ursprüngliches Datum das Datum, von dem an die Gefahr von Spekulationsgeschäften besteht.

Artikel 2

(1) Abweichend von den Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die während des mit dem Datum der Änderung beginnenden Zeitraums gelten, bleiben die am Tag vor diesem Datum für die in Anhang I genannten Erzeugnisse geltenden Währungsausgleichsbeträge während des in vorgenanntem Anhang genannten Zeitraums anwendbar.Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 der Kommission (4) sind die am Tag vor dem Datum der Änderung geltenden Währungsausgleichsbeträge auf Ausfuhren, die aufgrund einer Bescheinigung mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge erfolgen, während des in diesem Anhang genannten Zeitraums ab dem Datum der Änderung für die in Anhang I genannten Erzeugnisse anwendbar. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Ein- und Ausfuhren nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6. (2) Absatz 1 gilt für Ausfuhren aus Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Buchstabe A erste Spalte von Erzeugnissen der zweiten Spalte, die nach den in der dritten Spalte angegebenen Bestimmungsgebieten ausgeführt werden sowie für Einfuhren in die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Buchstaben B und C erste Spalte für die in der zweiten Spalte genannten Erzeugnisse mit Herkunft aus den in der dritten Spalte angegebenen Ländern. (3) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die in einen der in Anhang II Buchstabe C erste Spalte genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, nachdem sie in dem Einfuhrmitgliedstaat nach dem ursprünglichen Datum einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission (5) genannten Verfahren unterworfen worden sind. (4) Absatz 1 gilt auch für alle Fälle von Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit Herkunft aus einem der in Anhang II Buchstabe B oder C erste Spalte genannten Mitgliedstaaten in einen der im Anhang II Buchstabe C erste Spalte genannten Mitgliedstaaten. (5) Für Ausfuhren nach Drittländern aus Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Buchstabe A bleiben ferner der repräsentative Wechselkurs und der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 der Kommission genannte Währungsköffizient, wie sie am Tag vor dem Datum der Änderung (1) für die betreffenden Erzeugnisse gelten, anwendbar.

Artikel 3

(1) Artikel 2 Absätze 1 und 5 gelten nichta) für die in Anhang II Buchstabe A erste Spalte genannten Ausfuhren nach den entsprechenden in der dritten Spalte angegebenen Bestimmungen undb)für die in Anhang II Buchstabe B erste Spalte genannten Einfuhren aus einem der entsprechenden in der dritten Spalte angegebenen Mitgliedstaaten,falls- die Erzeugnisse in dem Ausfuhrmitgliedstaat geerntet oder gewonnen worden sind oder-die Erzeugnisse von der Schlachtung von Schweinen oder Rindern in dem Ausfuhrmitgliedstaat stammen oder - vor der Ausfuhr die Einfuhrzollförmlichkeiten in dem Ausfuhrmitgliedstaat vor dem ursprünglichen Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt der Änderung erfuellt worden sind. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die vorgenannten Bedingungen erfuellt sind. Gegebenenfalls verlangen sie die entsprechenden Nachweise innerhalb der von ihnen gesetzten Fristen, die - ausser im Falle höherer Gewalt - höchstens drei Monate betragen. (2) Kann bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten festgestellt werden, daß die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind, so wird in das Dokument zum Nachweis des gemeinschaftlichen Charakters der Erzeugnisse, das bei der Ausfuhr aus einem im Anhang II Buchstabe B dritte Spalte genannten Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine der folgenden Angaben eingetragen, die durch den Stempel der Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung entgegengenommen hat, beglaubigt werden:- ,,Produkter der opfylder betingelserne i artikel 3, stk. 1, i forordning (EÖF) nr. 3156/85 (overgangsforanstaltninger MUB)'', -,,Die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3156/85 (Übergangsmaßnahmen WAB) erfuellende Erzeugnisse'',-,,Ðñïúüíôá ðïõ ðëçñïýí ôïõò üñïõò ôïõ Üñèñïõ 3 ðáñÜãñáöïò 1 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3156/85 (ìaaôáâáôéêÜ ìÝôñá ÍAAÐ)'',-,,Products which meet the conditions laid down in Article 3 (1) of Regulation (EEC) No 3156/85 (transitional measures: MCA)'',-,,Produits remplissant les conditions de l'article 3 paragraphe 1 du règlement (CEE) n° 3156/85 (mesures transitoires MCM)'',-,,Prodotti che soddisfano alle condizione dell'articolo 3, paragrafo 1, del regolamento (CEE) n. 3156/85 (misure transitorie ICM)'',-,,Produkten in overeenstemming met de voorwaarden van artikel 3, lid 1, van Verordening (EEG) nr. 3156/85 (overgangsmaatregelen voor MCB)''.Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugnisse nach einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, für den der Währungsausgleichsbetrag von dem Ausfuhrmitgliedstaat gewährt wird. (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird der Nachweis, daß der ab dem Zeitpunkt der Änderung geltende Währungsausgleichsbetrag in dem in Anhang II Buchstabe B erste Spalte angegebenen Land angewandt werden kann,- entweder durch das in Absatz 2 genannte Dokument-oder durch das Original einer Bescheinigung, die in dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellt und der in Anhang IV genannten zuständigen Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats auf dem Dienstwege zugeleitet worden ist,erbracht.

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 1 gilt nicht für Einfuhren im Sinne von Anhang II Buchstabe C erste Spalte einer in der dritten Spalte aufgeführten entsprechenden Herkunft, wenn die Erzeugnisse- nicht in dem Einfuhrmitgliedstaat geerntet oder gewonnen worden sind oder-nicht von der Schlachtung von Schweinen oder Rindern in dem Einfuhrmitgliedstaat stammen oder-vor der Einfuhr von dem Einfuhrmitgliedstaat nicht nach dem ursprünglichen Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt der Änderung ausgeführt worden sind.Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die vorgenannten Bedingungen erfuellt sind. Gegebenenfalls verlangen sie die entsprechenden Nachweise innerhalb der von ihnen gesetzten Fristen, die - ausser im Falle höherer Gewalt - höchstens drei Monate betragen.

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die vor ihrer Unterwerfung unter eine der Regelungen nach Artikel 2 Absatz 3a) aus einem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Buchstabe B oder C erste Spalte versandt worden sind,- bei Erzeugnissen, die bei ihrer Ausfuhr aus dem Herkunftsmitgliedstaat Währungsausgleichsbeträgen unterworfen sind, sofern die Ausfuhrzollförmlichkeiten dort vor dem ursprünglichen Datum oder ab dem Datum der Änderung erfuellt worden sind,-bei anderen Erzeugnissen, falls die Bedingungen des Artikels 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich erfuellt sind; b)nicht aus einem der in Anhang II Buchstabe B oder C erste Spalte genannten Ländern versandt worden sind, falls die Bedingungen nach-Artikel 3 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich erfuellt waren, sofern es sich um einen Mitgliedstaat nach Anhang II Buchstabe B dritte Spalte handelt,-Artikel 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich erfuellt waren, in den anderen Fällen. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die vorgenannten Bedingungen erfuellt sind. Gegebenenfalls verlangen sie die Vorlage der entsprechenden Nachweise innerhalb der von ihnen festgesetzten Fristen, die - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt - höchstens drei Monate betragen. In dem im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Fall ist der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene Nachweis gültig.

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 1 gilt nicht für eine Einfuhr nach Artikel 2 Absatz 4- von Erzeugnissen, die bei ihrer Ausfuhr aus dem Herkunftsmitgliedstaat der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen unterworfen worden sind, sofern die Zollförmlichkeiten dort vor dem ursprünglichen Datum oder ab dem Datum der Änderung erfuellt werden,-bei anderen Erzeugnissen, falls die Bedingungen des Artikels 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich erfuellt waren. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die obengenannten Bedingungen erfuellt sind. Gegebenenfalls verlangen sie die Vorlage der entsprechenden Nachweise innerhalb der von ihnen festgesetzen Fristen, die - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt - höchstens drei Monate betragen.

Artikel 7

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 gilt nicht für die in Anhang I genannten Erzeugnisse während des für jedes von ihnen festgesetzten Zeitraums.

Artikel 8

(1) Falls es sich um Ausfuhren von Erzeugnissen der Tarifstelle 04.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus Erzeugnissen der Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt wurden, aus den in Anhang II Buchstabe A erste Spalte und Buchstabe B oder C dritte Spalte genannten Herkunftsländern handelt, bleibt der am Tag vor dem Zeitpunkt der Änderung geltende Währungsausgleichsbetrag anwendbar, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich oder Artikel 4 erster und dritter Gedankenstrich für die letztgenannten Erzeugnisse nicht erfuellt sind. (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen und in den in Anhang II Buchstabe A erste Spalte und Buchstabe B oder C dritte Spalte genannen Mitgliedstaaten eine oder mehrere wesentliche Verarbeitungen erfahren haben, nicht als in den in Anhang II Buchstabe A erste Spalte und Buchstabe B oder C dritte Spalte genannten Mitgliedstaaten hergestellt.

Artikel 9

(1) Die Bescheinigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich umfasst ein Original und eine Kopie und wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III erstellt. Das Format des Vordrucks ist etwa 210 × 297 mm. Das Papier wiegt mindestens 40 g je m2 und ist weiß. Es wird in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats zu bezeichnenden Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Es wird mit der Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefuellt. Im letzteren Fall sind Druckbuchstaben zu verwenden.Jede Bescheinigung erhält eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte laufende Nummer. Eine Kopie jeder Bescheinigung wird von der ausstellenden Stelle aufbewahrt. (2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Bescheinigung oder der darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke, so senden die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen das beanstandete Dokument oder eine Photokopie dieses Dokuments zu Kontrollzwecken an die ausstellende Stelle zurück. Dies kann auch stichprobenweise geschehen. In diesem Fall wird nur eine Photokopie der Bescheinigung zurückgeschickt.

Artikel 10

Jede zwischen dem Zeitpunkt der Änderung und dem in Anhang I genannten Zeitpunkt ausgestellte Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung mit Voraus festsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält in Feld 18a eine der folgenden Angaben:- ,,MUB er forudfastsat, jf. dog bestemmelserne i forordning (EÖF) nr. 3156/85'',-,,Vorausfestsetzung des WAB vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 3156/85'',-,,Ðñïêáèïñéóìüò ôïõ ÍAAÐ, ìaa ôçí aaðéöýëáîç ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3156/85'',-,,Advance fixing of MCA, subject to Regulation (EEC) No 3156/85'',-,,Préfixation du MCM, sous réserve du règlement (CEE) n° 3156/85'',-,,Fissazione anticipata dell'ICM, fatto salvo il disposto del regolamento (CEE) n. 3156/85'',-,,Voorfixatie van het MCB, onverminderd Verordening (EEG) nr. 3156/85''.

Artikel 11

Für die Anwendung dieser Verordnung werden- der Zeitpunkt der Änderung und der ursprüngliche Zeitpunkt,-die in Anhang I genannten Erzeugnisse und Zeiträume,-die in Anhang II genannten Beförderungen von Erzeugnissen sowie die entsprechenden Erzeugnisse und-die in Anhang IV genannten Stellen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (1) oder je nach Fall nach den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren können Abweichungen oder Ergänzungen zu dieser Verordnung festgelegt werden.

Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 2836/84 wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie gilt nur für die nach dem Verfahren des Artikels 11 festzulegenden Zeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 9. 10. 1984, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 287 vom 31. 10. 1984, S. 8.

(4) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(1) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.