31985R3152

Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 310 vom 21/11/1985 S. 0001 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0230
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0230


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3152/85 DER KOMMISSION vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 sieht vor, daß bestimmte Dokumente und Papiere annulliert werden können, wenn den betreffenden Personen durch die Anpassungen der im voraus festgesetzten Beträge gemäß Artikel 6 oder Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 im Anschluß an die Änderung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ein Nachteil entsteht. Es wird davon ausgegangen, daß die Betroffenen den Nachteil in Kauf nehmen, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bekannt war, Geschäfte abschließen, die nach dieser Änderung ausgeführt werden. In diesem Fall ist eine Annullierung nicht gerechtfertigt. Es muß daher festgelegt werden, von welchem Zeitpunkt an die Änderung als bekannt gelten kann. In allen anderen Fällen ist aufgrund des Nachteils die Annullierung des Papiers möglich, in dem die Vorausfestsetzung eines Betrages bescheinigt wird. Um beurteilen zu können, ob ein Nachteil vorliegt, muß die Lage vor und nach der Anpassung verglichen werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen verschiedene Teile des betreffenden Geschäfts berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die Folgen, die sich aus den Änderungen eines Umrechnungskurses nach Artikel 6 oder Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 ergeben. So hat die Änderung des Leitkurses oder die normale Änderung des Marktkurses der Währung eines Mitgliedstaats im Rahmen der normalen Regelung Auswirkungen auf die Währungsausgleichsbeträge, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Ebenso ist die Änderung des im Vertrag genannten Preises eine Grösse, die nicht zu berücksichtigen ist, weil sie in die ausschließliche Zuständigkeit des einzelnen fällt. Andere im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarregelung getroffene Maßnahmen können indessen die Lage des Betreffenden beeinflussen. Dies gilt unter anderem für einen Beschluß über die auf Gemeinschaftsebene in ECU festgesetzten Preise. Die Änderung dieser Preise betrifft entweder die Eingangs- oder die Ausfuhrabgaben und die Erstattungen aufgrund der in ECU nach den Bestimmungen der verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen vorzunehmenden Anpassungen oder die Währungsausgleichsbeträge, die nicht im voraus festgesetzt wurden. Es erscheint angezeigt, dies bei der Feststellung des Nachteils zu berücksichtigen, der auf diese Weise in bestimmten Fällen teilweise oder ganz ausgeglichen werden kann. Keine Anpassung aufgrund der Änderung eines landwirtschaftlichen Umrechnungskurses kann für die Eingangs- oder die Ausfuhrabgaben und die gleichzeitig mit den Währungsausgleichsbeträgen im voraus festgesetzten Erstattungen vorgenommen werden, da mit ihrer im voraus erfolgten Festsetzung auch eine Einfrierung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses und des Währungsköffizienten verbunden ist, die auf die Abgaben und Erstattungen zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung Anwendung finden. Deshalb kann ein Nachteil für die Eingangs- oder die Ausfuhrabgaben und die im voraus festgesetzten Erstattungen nicht entstehen, da sich diese aufgrund der Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses nicht ändern. Die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 vorzunehmenden Anpassungen können grundsätzlich denselben Bestimmungen unterworfen werden. Allerdings besteht kein Grund, die Ausnahme betreffend die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge anzuwenden, da die Anpassungen in ECU gemäß Arti- kel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 auch die Eingangsabgaben und die Erstattungen betreffen, die zusammen mit den Währungsausgleichsbeträgen Gegenstand einer Vorausfestsetzung waren. Im Weinsektor sind einige Abweichungen hinsichtlich des Wirksamwerdens der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse notwendig, um zu gewährleisten, daß die Interventionsmaßnahmen für alle Beteiligten unter denselben Bedingungen abgewickelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzen die der Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 (1). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorausfestsetzungen und die sie betreffenden Bescheinigungen oder entsprechenden Papiere können nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 aufgehoben werden, wenn zum oder nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung über die Änderung des betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursesa) Vorausfestsetzungsbescheinigungen oder entsprechende Papiere nach Maßgabe des Artikels 14 Ab- satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (2) beantragt worden sind;b)bei im Anschluß an eine Ausschreibung festgesetzten Beträgen ein gültiges Angebot über diese Beträge eingereicht worden ist;c)mit einer Interventionsstelle ein Vertrag abgeschlossen worden ist.Im Falle zu Buchstabe b) gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels der letzte Tag der Frist für die Einreichung der Angebote als Tag der Antragstellung für die betreffende Bescheinigung. (2) Als öffentliche Bekanntmachung gilt die Herausgabe der Pressemitteilung des für die betreffende Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zuständigen Organs. Der Zeitpunkt der Herausgabe dieser Pressemitteilung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.Ein anderer Zeitpunkt als der der Pressemitteilung kann nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 festgesetzt werden.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Falle von Anpassungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Ab- satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85. (2) Eine Anpassung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 erfolgt nicht, wenn der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt wurde. (3) Was die im Handel anwendbaren Beträge betrifft, so wird der Nachteil, der einen Anspruch auf Annullierung der Vorausfestsetzungsbescheinigung oder eines entsprechenden Papiers gibt, ermittelt, indem sämtliche jeweils anwendbaren Beträge verglichen werden, die vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Umrechnungskurses gültig sind:a) Eingangsabgaben, ausgenommen Zölle, die im voraus festgesetzt und infolge einer Preisänderung in ECU gegebenenfalls angepasst wurden,b)Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr, die im voraus festgesetzt und infolge einer Preisänderung in ECU gegebenenfalls angepasst wurden,c)im voraus festgesetzte Beihilfen für Lieferungen von Reis der Tarifstelle 10.06 des Gemeinsamen Zolltarifs in das französische Überseedepartement Réunion,d)Beitrittsausgleichsbeträge,e)Währungsausgleichsbeträge. (4) Der Vergleich erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung oder das Papier ausgestellt ist.Nicht berücksichtigt beim Vergleich wird eine etwaige Änderunga) des in den Verträgen der Betroffenen angegebenen Kauf- oder Verkaufspreises für das jeweilige Erzeugnis im Anschluß an die Änderung des Wechselkurses,b)des Währungsausgleichsbetrags im Anschluß an die Änderung nur des Leitkurses oder nur des festgestellten Kassakurses einer nationalen Währung. (5) Bei den anderen Beträgen, insbesondere solchen in Verträgen mit einer Interventionsstelle, wird der Nachteil, der einen Anspruch auf Annullierung gibt, ermittelt, indem in der Währung des Mitgliedstaats, zu dem die zuständige Interventionsstelle gehört, der Betrag in dem betreffenden Dokument oder Vertrag, der vor der Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gilt, mit demjenigen, der sich nach dieser Änderung ergibt, verglichen wird.

Artikel 3

Die Kommission teilt auf Verlangen der Mitgliedstaaten die zur Berechnung der Benachteiligung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 4

Wird ein landwirtschaftlicher Umrechnungskurs im Laufe des Weinwirtschaftsjahres geändert, so findet der neue Kurs im Rahmen folgender Maßnahmen keine Anwendung, wenn sie vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses beschlossen worden sind:a) Umlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates (1),b)Maßnahmen gemäß den Artikeln 11, 12a, 14, 14a, 15, 39, 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 134 vom 22. 5. 1978, S. 40.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.