31985R3066

Verordnung (EWG) Nr. 3066/85 des Rates vom 28. Oktober 1985 zur Änderung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 hinsichtlich der Verwendung von ECU durch ,,sonstige Besitzer"

Amtsblatt Nr. L 290 vom 01/11/1985 S. 0095 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 2 S. 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3066/85 DES RATES

vom 28. Oktober 1985

zur Änderung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 hinsichtlich der Verwendung von ECU durch »sonstige Besitzer"

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das Europäische Währungssystem (3) regelt die Ausgabe von ECU durch den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit und die Verwendung von ECU durch den Fonds und die Währungsbehörden der Mitgliedstaaten.

Es empfiehlt sich, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß andere als die in Artikel 2 der genannten Verordnung aufgeführten Institutionen ECU erwerben und verwenden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 wird folgender Absatz angefügt:

»Der Fonds ist befugt, den Währungsbehörden von Drittländern sowie internationalen Währungsbehörden den Status eines ,sonstigen Besitzers' der in Artikel 1 erwähnten ECU zu verleihen und die Voraussetzungen und Modalitäten des Erwerbs, des Besitzes und der Verwendung dieser ECU zu regeln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) Stellungnahme vom 9. 10. 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. C 218 vom 28. 8. 1985, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 2.